Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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liegt auch ihr Wert. Die Arbeit von FELıx SoMLo ist durchaus originell 
und in hohem Grade anziehend. Wenn sie vielleicht ihre Ideen nicht 
immer durchsetzen wird, so hat sie doch das große Verdienst, daß sie den 
Leser zwingt, seine eigenen Grundbegriffe einer neuen und ernsten Prüfung 
zu unterziehen. Man hat den Eindruck, daß man vor einem strengen Exa- 
minator steht, dem man nicht entrinnen kann und dem man volle Rechen- 
schaft über seine Auffassungen geben muß. 
Wir haben bisher nur Stellen des Werkes behandelt, die unseren Wider- 
spruch hervorriefen. Denn sie fesselten uns zuerst. Aber es sei nicht ver- 
gessen, daß der Verfasser in andere Gebiete helles Licht getragen hat. Was 
er zum Beispiel von der organischen Staatstheorie, von dem Willen und 
der Persönlichkeit des Staates sagt, was er über die Illegitimität der Norm 
ausführt ($$ 85. 87. 88. 95), ist von einer zwingenden Klarbeit und Ueber- 
zeugungskraft. Das ganze Werk ist ein groß angelegtes, tief wissenschaft- 
liches Unternehmen, das mit voller Beherrschung des bisherigen Rechts- 
denkens geschrieben ist. Höchst wertvoll ist die sorgfältige Zusammen- 
stellung der Literatur. Dazu kommt die Kunst der Darstellung, die Fähig- 
keit, schwierige Probleme in einem solch einfachen und durchsichtigen Stil 
zu behandeln, daß man den Gedanken mühelos und mit Freude folgt. 
Das Werk von FELIX SoMLO gehört zu den großen abschließenden 
Werken, mit denen man sich auseinandersetzen muß, wenn man auf der 
Höhe seiner Wissenschaft bleiben will. Redslob. 
Sigmund Adler, Die Unterrichtsver fassung Kaiser Leo- 
poldlL und die finanzielle Fundierung der Ödöster- 
reichischen Universitätennach denAnträgen Mar- 
tinis. Wien und Leipzig, Franz Deuticke, 1917. 153 S. Pr. M.4—. 
Die vortrefflich geschriebene und aufs reichste dokumentierte Schrift 
schildert den Kampf, den Karl Anton v. Martini, ein Trentiner (1726—1800), 
unter Maria Theresia, Joseph II. und Leopold II. für die Ausstattung der 
Universitäten mit einem großen Grundvermögen und damit zugleich für 
ihre Selbständigkeit gegenüber dem allgemeinen Staatsetat mit wechselndem 
Glück, unbeugsamer sicherer Geduld und schließlichem Erfolg geführt hat. 
Oeffentlichrechtlich ist die Begründung der Universitätsvertretung im nieder- 
österreichischen Landiag durch den Besitz von landtäglichen Gütern von 
besonderem Interesse (S. 81 fgd.). Freilich mußte Martini noch erleben, 
daß in der Reaktion auch die Universitäten, trotz ihrer Vermögens-Selb- 
ständigkeit, unter staatliche Bevormundung in ihrer Lehre kamen. Im Hin- 
blick auf etwaige ähnliche Versuche nach dem Krieg ist die genaue, bei 
aller Freiheit der Anschauung auch gegen die Männer des Polizeistaats 
niemals ungerechte Darlegung dieser Rottenhan-Sonnenfeleschen Aktion 
höchst dankenswert. M.B.
	        
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