— 417 —
zu verantworten und zu kontrasignieren hat!”. Es wurde also auch
der Begriff der Regierung, wie ihn die kaiserliche Verordnung vom
10. Oktober 1914 vorsieht, im weitern Sinne aufgefaßt. Doch wurde
anderseits die Ermächtigung zu einzelnen Höchstpreisfestsetzungen
wieder aus besonderen kaiserlichen Anordnungen geholt !. Auch
darf nicht verschwiegen werden, daß andere weittragende wirt-
schaftliche Verfügungen, wofür die Ermächtigung in der kaiser-
lichen Verordnung vom 10. Oktober 1914 hätte gesucht werden
können, in Wirklichkeit auf Grund eigener neuer kaiserlicher Ver-
ordnungen erlassen worden sind!’. Es verrät sich mithin sicherlich
eine schwankende Praxis, die sich nicht allein nach der arbiträren
Wichtigkeit des Gegenstandes bestimmt, sondern mehrfach nach
politischen Gefühlsmomenten der mitwirkenden Personen, die es
nach Umständen im Bewußtsein ihrer Verantwortlichkeit vorziehen,
eine besondere kaiserliche Ermächtigung einzuholen. Auf diese
Weise wirkt das Verantwortlichkeitsgefühl gleichsam als ein Selbst-
regulativ der unbegrenzten Uebertragung des Notverordnungsrechtes
auf die Regierung entgegen. Derartige Schwankungen beweisen
aber nichts gegen das Notverordnungsrecht der österreichischen
Regierung, denn wir treffen sie auch dort, wo an einem derartigen
Notverordnungsrechte nicht gezweifelt werden kann.
Zahlreiche, namentlich wirtschaftliche Notverordnungen des
Kaisers enthalten nämlich die Ermächtigung der Regierung, die
15 Vergleiche z. B. die Min.Verordg. vom 15. IX. 15, RGBl. Nr. 267 über
den Verkehr mit Flachs (auch Höchstpreis-Festsetzung). Eine reine Höchst-
preis-Verordnung ist die Min.Verordng. v. 26. V.15, RGBl. Nr. 140 (Häute
und Leder) u. 2.
ı6 Vergleiche die Min.Verordng. v. 18. IX. 16, RGBl. Nr. 311 (Höchst-
preise für Zündhölzchen auf Grund besonderer Ermächtigung in d. kaiserl.
Notverordng. v- 29. VIII. 16, RGBl. 278 betreffend die Zündmittelsteuer.
17 Siehe kais. Verordng. v. 21. VI. 15, RGBl. Nr. 167 betreffend die Sicher-
stellung der Versorgung mit Getreide u. Mehl (mit Bestimmungen über
Beschlagnahmen u. dgl.) sowie die kais. Notverordng. v. 7. VIII. 15, RGBil. 228
(Versorgung d. Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegenständen) u
ihre Neuauflage v. 21. VIII. 16, RGBl. Nr. 261.