Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

behrlichen Bedarfsartikeln, oben S. 48) nun schon zum zweiten 
Male novelliert und — ungeachtet der Ermächtigung des $ 27 — 
wieder nicht durch bloße Ministerialverordnung abgeändert, son- 
dern abermals durch eine neue Kaiserliche Verordnung v. 24. März 
1917, RGBl. Nr. 131, abgelöst wurde. Diese sogenannte Preis- 
treiberverordnung — ein vielerörterter Komplex von Kriegsrechts- 
sätzen, Einrichtungen und Verfahrensvorschriften mit einem reich- 
haltigen Arsenal von Abwehrmitteln gegen den Lebensmittel- 
wucher —- knüpft an die „Preistreiberei* die Rechtsfolgen des 
Betruges (8 46) und stempelt sie zum Verbrechen, „wenn durch 
die Tat die öffentlichen Interessen besonders schwer gefährdet 
wurden“. Darauf steht schwerer Kerker bis zu drei Jahren, wo- 
mit auch noch Geldstrafe bis fünfmalhunderttausend Kronen ver- 
hängt werden kann ($ 20:3). Auch die Blankovollmacht des 
früheren $ 27 zur beliebigen Abänderung, Ergänzung oder Außer- 
kraftsetzung der Notverordnung ist nicht mehr. $ 62 enthält 
jetzt nur noch die merklich schmälere Ermächtigung der Regie- 
rung, durch Verordnung einzelne Bestimmungen dieser Kaiser- 
lichen Verordnung — mit Ausnahme der Strafbestim- 
mungen und der Vorschriften über das Straf- 
verfahren — abzuändern oder zu ergänzen. Schon aus diesen 
„Ausnahmen“ erklärt sich — noch viel deutlicher als sonst —; 
warum von der ursprünglich so viel weiter gesteckten Ermächti- 
gung kein Gebrauch gemacht und der Weg einer neuen Kaiser- 
lichen Verordnung vorgezogen wurde. 
Dagegen hat die österreichische Regierung die verschiedenen 
„Durchführungsverordnungen“ zu Kaiserlichen Verordnungen nicht 
zur Vorlage an den Reichsrat bestimmt, auch nicht, wenn sie auf 
Grund der Kaiserlichen Ermächtigung Verfügungen treffen, die 
sonst dem Gesetze vorbehalten sind (oben S. 43—49). Und sogar 
dann nicht, wenn die Kaiserliche Verordnung nichts enthält als 
diese Ermächtigung und die „Durchführungsverordnung“ alles zu 
besorgen hat, somit die Stelle einer normalen Notverordnung ein-
	        
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