behrlichen Bedarfsartikeln, oben S. 48) nun schon zum zweiten
Male novelliert und — ungeachtet der Ermächtigung des $ 27 —
wieder nicht durch bloße Ministerialverordnung abgeändert, son-
dern abermals durch eine neue Kaiserliche Verordnung v. 24. März
1917, RGBl. Nr. 131, abgelöst wurde. Diese sogenannte Preis-
treiberverordnung — ein vielerörterter Komplex von Kriegsrechts-
sätzen, Einrichtungen und Verfahrensvorschriften mit einem reich-
haltigen Arsenal von Abwehrmitteln gegen den Lebensmittel-
wucher —- knüpft an die „Preistreiberei* die Rechtsfolgen des
Betruges (8 46) und stempelt sie zum Verbrechen, „wenn durch
die Tat die öffentlichen Interessen besonders schwer gefährdet
wurden“. Darauf steht schwerer Kerker bis zu drei Jahren, wo-
mit auch noch Geldstrafe bis fünfmalhunderttausend Kronen ver-
hängt werden kann ($ 20:3). Auch die Blankovollmacht des
früheren $ 27 zur beliebigen Abänderung, Ergänzung oder Außer-
kraftsetzung der Notverordnung ist nicht mehr. $ 62 enthält
jetzt nur noch die merklich schmälere Ermächtigung der Regie-
rung, durch Verordnung einzelne Bestimmungen dieser Kaiser-
lichen Verordnung — mit Ausnahme der Strafbestim-
mungen und der Vorschriften über das Straf-
verfahren — abzuändern oder zu ergänzen. Schon aus diesen
„Ausnahmen“ erklärt sich — noch viel deutlicher als sonst —;
warum von der ursprünglich so viel weiter gesteckten Ermächti-
gung kein Gebrauch gemacht und der Weg einer neuen Kaiser-
lichen Verordnung vorgezogen wurde.
Dagegen hat die österreichische Regierung die verschiedenen
„Durchführungsverordnungen“ zu Kaiserlichen Verordnungen nicht
zur Vorlage an den Reichsrat bestimmt, auch nicht, wenn sie auf
Grund der Kaiserlichen Ermächtigung Verfügungen treffen, die
sonst dem Gesetze vorbehalten sind (oben S. 43—49). Und sogar
dann nicht, wenn die Kaiserliche Verordnung nichts enthält als
diese Ermächtigung und die „Durchführungsverordnung“ alles zu
besorgen hat, somit die Stelle einer normalen Notverordnung ein-