Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

sie sein Wissenschaftskollege von der Historie oder Politik ver- 
steht. Nur muß er sich eben — dies zu übersehen ist seine 
große wissenschaftliche Gefahr — immer gegenwärtig halten, daß 
er mit diesen Namen nicht nur etwas vom historisch-politischen 
Begriff Abweichendes, sondern auch etwas in sich Verschiedenes 
bezeichnet, daß ihm dieser. eine Name oft nicht eine Einheit 
sondern eine Mehrheit und in anderen Fällen denkbarerweise 
doch auch wieder nur den Teil einer als Staat im Rechtssinn zu 
bezeichnenden Erscheinung ausdrückt. 
Um ein Beispiel für diese wenigen, aber doch viel behaupten- 
den Aufstellungen anzuführen, sei vorweg gleich jenes herange- 
zogen, welches uns weiterhin noch eingehend befassen soll: 
Oesterreich als historisch-politische Individualität ist wenig- 
stens schon Jahrhunderte alt, wenn man es nicht bereits gar auf 
ein Jahrtausend zurückdatieren will; das Oesterreich des Jahres 
1817 ist für eine historisch-politische Betrachtung — 
wenn auch nicht in toto identisch — so doch „dasselbe“ wie das 
Oesterreich des Jahres 1917. Der Jurist wird praktisch wohl 
niemals in die Lage kommen, einen Jahrtausende tberdauernden 
Staat — was er eben einen Staat zu nennen hat — festzustellen; 
auch das Jahrhundert überdauert nur schwer jene Form, die den 
Staat im Rechtssinn abgibt. Für eine juristische Betrachtung ist 
das Oesterreich von heute ein ganz anderer Staat geworden als 
es das Oesterreich vor 100 Jahren war; nicht nur,.das Aeußerliche, 
nein gerade das Wesen dessen hat sich geändert, das einen Staat 
im Rechtssinne als fortbestehend anzunehmen erlaubt; von einer 
Fortdauer des Oesterreich, das vor 1000 Jahren gegründet wurde, 
bis in die Gegenwart kann juristisch noch um viel weniger die 
Rede sein. Wo die historisch-politische Betrachtung noch Identi- 
‘ tät wahrnimmt, da zeigt sich der juristischen Betrachtung vielfach 
bereits Wesensverschiedenheit. Anders ausgedrückt: Der Jurist 
wird oft bereits zwei oder noch mehr Staaten (im Rechts- 
sinn) unterscheiden müssen, wo der Historiker und Politiker noch
	        
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