Von den zahlreichen Beispielen, die für die erste Erschei-
nung —- Hinausragen des Staates im historisch-politischen Sinn
über den im juristischen Sinn — die Geschichte bietet, wurde
das Beispiel Oesterreichs schon kurz vorweggenommen und soll,
da es uns später noch eingehend beschäftigen wird, an dieser
Stelle übergangen werden. Eben dieses Verhältnis bringt es ins-
besondere mit sich, daß die Staatswerdung im Rechtssinne
bei den wmeisten Staaten von heute ungleich später anzusetzen
ist als die WEntstehung des analogen historisch-politischen Staats-
individuums. Für das heutige Oesterreich die Geburtsstunde
festzustellen, wird ja auch noch im besonderen unsere Aufgabe
sein.
Wie einerseits Gleichbenanntes nicht immer, ja nicht einmal
in der Regel dasselbe ist, so ist andererseits verschieden Benanntes
mitunter weesensgleich. Diese Erfahrung kann man auch an Staats-
gebilden machen.
Bei Pflanzerstaaten wird sich am ehesten der Fall ereignen,
daß die rechtliche Kontinuität zwischen Mutterstaat und Tochter-
staat gewahrt bleibt, daß der Pflanzerstaat auf neuem Boden den
Mutterstaat einfach fortsetzt; so wenn die Absonderung und Aus-
wanderung eines Volksteiles von Staats wegen vor sich geht; ja
auch die Aufhebung der Siedlungsstätten durch die Volksgesamt-
heit, deren Wanderung und Ansiedelung auf neuer Erde bedeutet
für die listorisch-politische Betrachtung wohl eher den Untergang
des bisherigen und die Entstehung eines neuen Staates, ohne daß
hiedurch die Rechtskontinuitüt durchbrochen zu sein brauchte.
Im Gegensatz zu diesen geschichtlich jedenfalls sehr weit
zurückreichenden, in der Neuzeit fast oder ganz inaktuellen Reali-
——-—, Beispi ‚ welche für die
oe ne enchlur 2 ale Aozusaren völlig. anisch in Ass Deutsche
eich lhimeingewacbsen und in ihrer Identität unberährt erscheinen, für die
historisch-Ppolitische Betrachtung sich aber möglicherweise als etwas grund-
sätzlich Neues, durch den Uebergang vom souveränen zum Gliedstaat in
ihrem W esen Berührtes darstellen.