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sierungen unseres Prinzips gibt etwa der Uebergang vom Staaten-
bund zum Bundesstaat und auch der umgekehrte Vorgang die
modernste Erscheinung von jenem Typus ab, wo historisch-politische
Diskontinuitäten sich mit rechtlicher Kontinuität vertragen.
Im historisch-politischen Sinn wird es sich unter solchen wie
den soeben angeführten Verhältnissen tatsächlich in der Regel um
einen neuen Staat handeln, die Neuerung wird sich vielfach auch
im Namen des Staatsgebildes äußern — wie ja überhaupt der
Name mit Vorliebe dem Schicksale des historisch-politischen In-
dividuums folgt und in der Mehrzahl der Fälle mit dessen Unter-
gang außer Gebrauch geraten dürfte —, es ist aber eben trotz
alldem durchaus denkbar und praktisch gewiß schon dagewesen,
daß dieser neue Staat (im politischen Sinn) auf dem neuen Boden
unter gänzlich — mit Ausnahme der rechtlichen — veränderten
Verhältnissen juristisch nichts als der alte Staat ist.
Im folgenden soll uns nur das Gegenstück dieser Erschei-
nung, die historisch-politische Staatseinheit mit der ihr zugeord-
neten Mehrheit rechtlicher Staaten interessieren.
Derselbe Name bezeichnet hiebei im bistorisch-politischen Sinn
eine Staatseinheit, im juristischen eine Mehrheit — allerdings nicht
gleichzeitig bestehender sondern einander ablösender — Staatsge-
bilde. Im historisch-politischen Sinn ist Oesterreich derselbe Staat,
der es seit je gewesen. Im juristischen hat das Wort Oesterreich
den Namen für unterschiedliche Dinge abgegeben, deren gegen-
seitiger Abstand sich erst am Schlusse unserer Ausführungen mit
voller Klarheit herausgestellt haben wird.
Il. Die Rechtseinheit als juristischer Erkenntnis-
grund des Staates.
Was bedeutet denn nun ein Staat im Rechtssinn, der
sich von seinem historisch-politischen Namensträger so außer-
ordentlich abheben soll? Was erlaubt und gebietet uns gleichzeitig
in Fällen, wo der Historiker und Politiker mit einem einzigen