Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Staate operiert, für das juristische Bereich eine Mehrheit von 
Staaten anzunehmen? Was verwehrt uns vor allem den einen 
Namen als Bezeichnung eines einzigen Staates gelten zu 
lassen ? 
Hier ist es an der Zeit, darauf hinzuweisen, daß diese Unter- 
scheidung zweier Bedeutungen des einen Wortes Staat vor allen 
bereits JELLINEK vorgenommen hat®. Mit aller wünschenswerten 
Schärfe kommt dieser Gedanke darın zum Ausdruck, daß er einer 
Soziallehre (die sich ungefähr mit Gegenständen aus dem 
Komplex befaßt, der hier als historisch-politische Gegebenheit des 
Staates bezeichnet wurde), eine — als unvereinbarer Gegensatz 
vorgestellte — Rechtslehre vom Staate gegenüberstellt.e. Nur 
daß stillschweigend ohne weiteren Erklärungsversuch Identität des 
Objektes der beiden Theorien, die mithin nur als zwei von 
demselben Gegenstande ausgehende oder zu demselben Ge- 
genstande hinführende Methoden gedacht sind, angenommen wird. 
Nichts spricht dafür, daß es JELLINEK zum Bewußtsein gekommen- 
wäre, daß der einzelne Staat, den man zum Gegenstande einer 
soziologischen Untersuchung gemacht hat, sich zunächst sofort ın 
eine Mehrheit von Staaten auflösen könnte, sobald man ihn einer 
juristischen Untersuchung unterwirft. Das Hochverdienstliche an 
JELLINEKS Unterscheidung ist, daß es ihm vollends zum Bewußt- 
sein gekommen ist, daß nicht alles, was über den Staat wissen- 
schaftlich ausgesprochen wurde und ausgesprochen werden könnte, 
notwendig Jurisprudenz bedeutet. Er hat sich der möglichen 
Gegenstände einer juristischen Behandlung besonnen und ist dahin 
gelangt, das Gebiet der Jurisprudenz außerordentlich zu restrin- 
gieren. Hält er aber einerseits Rechtslehre und Soziallehre des 
Staates auseinander, so läßt er andererseits doch die Gegenstände 
dieser beiden Theorien ineinander verschwimmen. Restringiert er 
die Rechtslehre vom Staate auf ein Stück der Staatslehre, so unter- 
läßt er es doch, den Staat im Rechtssinn auf ein Stück des 
  
6 GEORG JELLINEK, Allgemeine Staatslehre, 1.3. Aufl.
	        
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