Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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fassungsform fließen. Ist der Uebergang zur konstitutionellen 
Regierungsform im absoluten Regierungssystem inbegriffen, so ist, 
vorausgesetzt, daß ferner auch noch der hiefür bestehende Weg 
(Oktroi) eingehalten wurde, das Urteil erlaubt und geboten, daß 
der Uebergang „harmonisch“, wenn man will, sozusagen orga- 
nisch 1! vor sich gegangen ist, und liegt trotz der bedeutenden 
materiellen Aenderung kein Anlaß vor, eine Aenderung in der 
Staatsperson anzunehmen. Harmonisch und organisch ist geradeso 
auch der Absolutismus aus dem Konstitutionalismus hervorge- 
wachsen, wenn das eine konstitutionelle Staatsorgan, die Volks- 
vertretung, zugunsten des Monarchen dauernd auf seine Gerecht- 
same verzichten sollte'2,. Auch in diesem Falle bleibt trotz tief- 
greifend geänderter Verfassung die Identität des Staates erhalten, 
weil der neue Rechtszustand als eine der im alten enthaltenen 
Möglichkeiten aus diesem sich entwickelt hat, mit einem Worte, 
weil Rechtseinheit besteht. 
Nur wo, um eine Einheit zu begreifen, ein Gedankensprung 
nötig wird, wo ein Riß im Rechtssysteme klafft (der eben richtig 
verstanden bereits eine Kluft zwischen zwei Rechtssystemen be- 
deutet), beginnt die Erkenntnismöglichkeit für eine Staatenmehr- 
heit. Vorläufig — es wird an dieser These künftig noch eine 
kleine Korrektur oder besser Erläuterung vorzunehmen sein — 
kann man sagen: Eine Verfassungsänderung ist noch keine Staats- 
erneuerung. Diese ist das Ergebnis der Staatsumwälzung, des 
Staatsstreiches; mag er von unten oder oben, von innen oder außen 
kommen, das Produkt des erfolgreichen Staatsstreiches ist stets 
ein neuer Staat im Rechtssinn, sei auch im historisch-politischen 
Sinne der Staat vordem wie nachdem derselbe. 
  
ı1 Das heißt hier: aus dem bisherigen System heraus, mit den Mitteln 
dieses Systemes. 
12 Vorausgesetzt, daß es durch die konstitutionelle Verfassung hiezu 
berechtigt ist, d. h., daß Verfassungsänderungen vorgesehen sind. Darüber 
unten Näheres! 
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