Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Erkenntnisgrund der Staatseinheit ist für den Juristen die 
Rechtseinheit, ja mehr noch die Rechtsgleichheit, ja im Grunde: 
die Unverändertheit des Rechtes: dies alles in einem der formalen 
Natur des Rechtes entsprechenden formalen Sinne, welcher später 
noch deutlich werden soll. 
Il. Der Satz von der lex posterior als Erkennt- 
nisgrund der Rechtseinheit. 
Die herrschende Staatsrechtslehre überbrückt nun Klüfte der 
geschilderten Art, welche die Rechtseinheit sprengen, ja über- 
springt? sie eigentlich, ohne ihrer gewahr zu werden (wobei die 
Ränder der Kluft völlig unverbunden bleiben), operiert ebenso 
mit verfassungsrechtlich mehrfach zentrierten Staaten, wie die 
von verfassungsrechtlichen Momenten begreiflicherweise abstrahie- 
rende schwesterliche Soziallehre des Staates. Die historisch- 
politische Identität genügt ihr, eine dem historisch-politischen 
Staatsindividuum völlig zugeordnete Staatsperson anzunehmen, 
und die schreiendsten rechtlichen Dissonanzen, die aufgelegte Dis- 
kontinuität des diesem Staatsindividuum eigenen Rechtes vermag sie 
an dieser Annahme nicht irre zu machen. Wer dieser Diskonti- 
nuität überhaupt gewahr wird, wer also z. B. die Beobachtung 
macht, daß heute eine Verfassung kreiert wird, wonach in Zu- 
kunft der Monarch und eine Volksvertretung zur materiellen Ge- 
setzgebung zusammenzuwirken haben, und daß morgen entgegen 
diesem Verfassungsprinzipe ein Akt materieller Gesetzgebung wie- 
der vom Monarchen allein ausgeht, nachdem dieser wieder (oder 
auch nicht) in irgend einer besonderen Willenskundgebung den 
anderen Gesetzgebungsfaktor ausgeschaltet hat: wer angesichts 
einer solchen Tatsache und in der Einsicht, daß hier ein tief- 
gründiges Problem der juristischen Wissenschaft gegeben ist, mit 
einer wissenschaftlichen Geste die beiden Gesetzgebungsakte sozu- 
sagen unter einen Hut zu bringen sucht, der spricht das Wort von 
18 Die Ueberbrückung kann unter Umständen korrekt sein.
	        
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