Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

6 — 
bruch bedeuten, was, wenn man diesem Worte den ihm sonst 
anhaftenden schlechten politischen Beigeschmack nimmt, (den es 
in diesem Zusammenhang selbstverständlich nicht haben soll), 
nichts anderes besagt, als daß eine solche Maßregel auf Basis der 
als Rechtsprinzip angenommenen Verfassung nicht als rechtmäßig 
konstruiert werden kann. Nicht ist dadurch ausgeschlossen, daß 
eben diese rechtswidrige oder sagen wir lieber „nicht rechtmäßige“ 
Maßregel ein neues Rechtsprinzip abgibt. Auf diesem Wege 
allein, (daß man also via facti eine Aenderung vornimmt, wenn 
eine via iuris hiezu nicht gegeben ist) kommt man denn auch 
regelmäßig über die Enge einer lebensunfähigen Verfassung, d.h. 
die unbrauchbare Rechtsform einer historisch-politischen Gemein- 
schaft, welche sich als solche höchst lebensfähig gezeigt haben 
mag, schlecht und recht hinaus. Gerade die Unabänderlichkeit 
der Verfassung macht den Verfassungsbruch, da ja das historisch- 
politische Staatsleben nicht stillstehen wird, zur unabwendbaren 
geschichtlichen Notwendigkeit. Während nämlich ansonsten der 
Verfassungsbruch nur in der materiellen Tatsache einer bestimmten 
Verfassungsänderung‘? gelegen ist, muß er in unserem vorausgesetz- 
ten Falle des Schweigens einer Verfassung über ihre Abänderungs- 
möglichkeiten in der formalen Tatsache, daß irgend ein Aenderungs- 
versuch erfolgte ®, erblickt werden. Diese selbstgewählte Unverän- 
derlichkeit, aber auch nur sie, ist es denn auch, welche die Verfas- 
sung und damit den auf ihr begründeten Staat im Rechtssinn 
gewissermaßen als Totgeburt und die Gründung eines neuen Staates 
auf Basis einer neuen Verfassung als unvermeidlich erscheinen 
läßt. Ist nämlich die Veränderungsmöglichkeit ausgesprochen, dann 
ist damit von der Verfassung selbst, mag sie im übrigen auch noch so 
3 Die im Grunde bei der Voraussetzung der Verfassungswidrigkeit 
keine „Aenderung“ mehr ist. 
35 Das ist selbstverständlich ein Versuch mit untauglichen Mitteln; 
kommt ein Ergebnis zustande, so handelt es sich nicht um eine Aenderung, 
sondern um eine Umwälzung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.