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den. Es würde dann aber auch ein gesetzlicher Zustand herbei-
geführt, wie er selbst v. MARTITZ, welcher das staatliche Ent-
ziehungsrecht für Ehrentitel nach der heutigen Rechtsordnung
schlechthin verneint, nach seinen Ausführungen ®° mehr oder we-
niger erstrebenswert erscheint; ja, es würde, wenn man den
von ihm verfochtenen Standpunkt verträte, durch eine derartige
gesetzliche Regelung geradezu eine Lücke®® im geltenden Rechte
ausgefüllt. Daß es zu dieser Neuordnung des staatlichen Ent-
ziehungsrechts bei Orden und Ehrentiteln kommen möge, ist nach
alledem, wie auch die Ausführungen WESTs lehren 8, der Wunsch
weiter Kreise, und es ist auch heute, im Gegensatze zur damali-
gen Meinung WESTs, die Hoffnung nicht unbegründet, daß dieser
Wunsch nach dem großen Kriege, der so viele Ordensritter ge-
schaffen hat, bald in Erfüllung gehen werde.
539 vorschlägt, scheint mir aus den oben ($S. 39) angegebenen Gründen und
mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Sachbehandlung
nicht genügend zu sein.
8° v. MARTITZ a. a. O. 204.
s° Nach meinen Ausführungen besteht freilich eine solche schon jetzt
nicht. Ebenso v. FEILITSCH a. a. O. 535 f.
827 West a. a. O. LI 10 ff.