„Verfügungen“ über deutsches Staatsgebiet.
Ein Beitrag zu den Lehren vom Staatsgebiet und von der Reichs-
kompetenz.
Von
Professor Dr. jur. FRIEDRICH GIESE in Frankfurt a. M.
Uebersicht: Einleitung. — $1. Begriffliche Grundlegung. — I. Recht-
liche Natur des Stautsgebietes. — OL. Besonderheiten des Gebietes im Bundes-
staute. — III. Der Begriff der Gebietsverfügung. — $ 2. Selbständige Gebietsver-
fügungen des Reiches und der Gliedstaaten.— I.Gebietsverfügungen des Reiches.
— A. Ueber Reichsgebiet. — B. Ueber Kolonialgebiet. — H. Gebietsver-
fügungen Preußens. — III. Gebietsverfügungen der übrigen Gliedstaaten. —
$ 3. Notwendiges Zusammenwirken von Reich und Gliedstaaten bei Gebiets-
vorfügungen. — I. Mittelbare Reichsverfügungen über Landesgebiet. — II. Un-
mittelbare Reichsverfügungen über Landesgebiet. — III. Ausschluß von
Landesgebiet aus dem Reichsgebiet.
Verfügungen über deutsches Staatsgebiet sind entweder solche
über Reichsgebiet oder solche über Landesgebiet. Die Zu-
ständigkeit des Reiches zu Verfügungen über das Reichsgebiet
und die Zuständigkeit der Gliedstaaten zu Verfügungen über ihr
Landesgebiet unterliegt nach dem Reichsstaatsrecht einerseits, den
Landesstaatsrechten anderseits keinem Zweifel. Die Verfügung
über das Gebiet ist eine unbestreitbare Betätigungsmöglichkeit
einer jeden Staatsgewalt und braucht nicht erst durch die Ver-
fassung des Staates begründet zu werden. Aus der bundes-
staatlichen Organisation des Deutschen Reiches ergibt