Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 167 — 
besonderer Berücksichtigung der aufgeworfenen Spezialfragen zu 
bieten, sei die Aufgabe der folgenden Darstellung. 
S 1. Begriffliche Grundlegung. 
Um feststellen zu können, was staatsrechtlich unter „Ver- 
fügungen* über deutsches Staatsgebiet zu verstehen ist, müssen 
wir zu dem Problem der Rechtsnatur des Staatsgebietes Stellung 
nehmen, die Besonderheiten des Staatsgebietsbegriffs im Bundes- 
staate würdigen und den Begriff der „Gebietsverfügung“ klar- 
stellen. 
I 
Die Frage nach der rechtlichen Natur des Staats- 
gebietes gehört dem allgemeinen Staatsrechte an. Die Mei- 
nungen darüber sind seit der GERBER®-FRICKER“schen Antithese 
recht geteilt?. Die Streitfrage kann hier nicht erschöpfend be- 
handelt werden. Es genügt, zu ihr kurz, aber bestimmt Stellung 
zu nehmen. 
1. Was zunächst die äußere Erscheinung des Staats- 
gebietes angeht, so stellt man sich unter ihm bisweilen eine Fläche 
vor, nämlich einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. So de- 
finiert, um nur ein Beispiel von vielen anzuführen, WALZ® das 
badische Staatsgebiet als „denjenigen Teil der Erdoberfläche, in 
dem die badische Staatsgewalt ausschließlich zuständig ist“. Diese 
Vorstellung ist unrichtig. Staatsgebiet ist nicht eine Fläche, son- 
dern ein Körper, ein bestimmt begrenztes Stück des Erdkörpers. 
„Das Staatsgebiet ist der nach außen gegen andere Staatsgebiete 
3 Grundzüge des deutschen Staatsrechts ® 1880, 65 ff. 
4 Vom Staatsgebiet, 1867. Gebiet und Gebietshoheit, 1901. 
5 Uebersicht z. B. bei van CATLKER in KritVJSch. XLVI. 603 ff., RAp- 
NITZKY, Die rechtliche Natur des Staatsgebietes, ArchöffR. XX. 1906, 313 ff. 
Pıur. MAYER, Die rechtliche Bedeutung des Staatsgobiets für den Staats- 
begriff, Dissertation Greifswald 1915. 
° Das Staatsresht des Großhzgt. Baden, 1909, 12.