Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Gebietshoheit als selbständiges Recht des Staates bezeichnet 
(S. 192), so ist dies nicht in Einklang zu bringen mit seiner rich- 
tigen vorhergehenden Feststellung (S. 191), daß die Gebietshoheit 
die Staatsgewalt selbst ist 7. 
Auch V. GERBER®®, v. SEYDEL®, ZORN4° und BORNHAK 
glauben Objekt- und Raumtheorie verbinden zu können, ohne in- 
dessen ihre Meinung durch eine tiefere Begründung zu recht- 
fertigen. Es erübrigt sich daher, auf ihre Darlegungen näher 
einzugehen. 
Der entscheidende Grund, aus dem die Unvereinbar- 
keit beider Theorien behauptet werden muß, ist dieser: 
Was als ein wesentliches Merkmal des Staates erkannt und fest- 
gestellt worden ist, kann nicht verselbständigt und dem Subjekt 
Staat als Objekt Gebiet, verbunden durch das imperium, gegen- 
übergestellt werden. „Uurichtig wäre es, den Raum als ein Ding 
für sich dem Staat entgegenzusetzen, wie im Eigentum die Sache 
der Person*#, Dies tun, hieße — um ein oft angewendetes, aber 
immer noch treffendes und anschauliches Bild zu gebrauchen — 
die Vorstellung haben, wie wenn ein Mensch Rechte an seinem 
eigenen Körper besitzen könnte“? „Eine Verletzung des Reichs- 
gebiets ist eine Verletzung des Reiches selbst, nicht eines Besitz- 
objekts desselben; sie entspricht gewissermaßen einer Körperver- 
letzung, nicht einem Eigentumsdelikt“. Nach LABAND stellt die 
Bezeichnung des Gebietes als „Körper“ des Staates eine anthro- 
3? Dies bemerkt auch treffend RADNITZKY im ArchöffR. XX. 317, 
XXVII. 465. 
8 Grundzüge 65f. 
3 v, SEYDEL-PILOTY, Bayerisches Staatsrecht I. 140f. 
“ Staatsreoht L 99 9, 
#1 Allgemeine Staatslchre ?2 1909, 11. 
“2 FRICKER, Vom Staatsgebiet, 1367, 26. 
% So v. INAMA-STERNEGG in Zeitschrift f. d. ges. Staatswissenschaft 
XXVLI. 328. 
“4 PREUSS 394.