Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

- 2 — 
k) zum Fortfall der Barleistungen mit Ausnahme des Sterbe- 
gelds bei landwirtschaftlichen Arbeitern, die Mitglieder einer 
Landkrankenkasse sind, sofern sie eine Unfall- oder Invalidenrente 
mindestensim Betrage des dreihundertfachen Betrages des täglichen 
Krankengeldes beziehen (88 428, 425 RVO.), 
l) zur Einführung der erweiterten Krankenpflege für land- 
wirtschaftliche Arbeiter, Dienstboten oder hausgewerbliche Ver- 
sicherungspflichtige durch die Satzung einer Landkrankenkasse 
(88 428, 435, 487 RVO.), 
m) zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen für unstän- 
dig Beschäftigte ($ 450 RVO.), 
n) zum Fortfall der Beitragspflicht der unständig Beschäftigten 
($ 455 RVO.), 
o) zur Kürzung oder Einbehaltung der Barleistungen mit 
Ausnahme des Sterbegeldes für hausgewerblich Beschäftigte in den 
Fällen, in denen der Hausgewerbtreibende mit den Beiträgen im 
Rückstand ist ($$ 483, 484 Abs. RVO), 
p) zur Abstufung des Sterbegeldes für hausgewerblich Ver- 
sicberungspflichtige unter Berücksichtigung der eingezahlten Ar- 
beitgeberzuschüsse ($ 484 Abs. 2 RVO.). 
Der Gemeindeverband hat seine Zustimmung zum Fortfall 
der Beitragsleistung der unständig Beschäftigten zu erteilen 
($ 455 RVO.), während die Zustimmung der obersten Verwaltungs- 
behörde notwendig ist, wenn die erweiterte Krankenpflege im 
Staatsgebiete durch Landkrankenkassen überhaupt oder bei Per- 
sonen, die entweder schon nach dem Krankenversicherungsgesetz 
oder nach dem 2. Buche der Reichsversicherungsordnung versichert 
waren, eingeführt werden soll ($$ 426, 435, 487 RVO.). 
Dem Öberversicherungsamt ist auch insofern ein maßgebender 
Einfluß auf die Gestaltung der Satzung eingeräumt, als es die 
Kassensatzung selbst errichtet, wenn eine Kasse nicht in der end- 
gültig angeordneten Frist errichtet wird ($ 320 Abs. 2 RVO.). 
Außerdem kann das Oberversicherungsamt in Bezirken ohne Land-