Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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geschieden sein. (Entsch. und Mitt. d. RVAs. Bd. 5, S. 116.) 
Das Reichsgesetz vom 28. 2. 1888/4. 8. 1914/30: 9. 1915, 
betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener 
Mannschaften — RGBl. 1888, 8. 59; 1914, S. 332; 1915, S. 629 
(das Familien-Unterstützungsgesetz) 13 und die mit Reichskanzler- 
bekanntmachung vom 21. 1. 1916 — RGBl. 1916, S. 55 f. — be- 
kanntgegebene, zur Ergänzung des Familien-Unterstützungs-Ge- 
setzes erlassene Bundesrats-Verordnung haben als öffentlich-recht- 
liche Angehörigen-Fürsorge eine selbständige Bedeutung. Im 
System des öffentlichen Militärversorgungsrechts stellt dieses 
Angehörigenrecht ein in sich geschlossenes Rechtsgebilde dar. 
Eine der wesentlichsten Grundlagen dieses Gesetzes in der neue- 
sten Fassung ist die Darbietung einer Reihe von öffentlich-recht- 
lichen Ansprüchen und Verbindlichkeiten. 
$S 1 des F.U.Gs. macht die Unterstützungen von der Be- 
dürftigkeit abhängig. 
8 2 des Ges. gewährt den Unterstützungs-Anspruch — z.T. 
unter bestimmten Voraussetzungen — 
a) der Ehefrau und den ehelichen und den diesen gleich- 
stehenden Kindern unter 15 Jahren; 
b) den Kindern über 15 Jahren, Aszendenten und Ge- 
schwistern; 
c) den unehelichen Kindern, wenn die väterliche Unterhalts- 
pflicht festgestellt ist. 
Unter gewissen Voraussetzungen kann nach $ 2 Abs. 2 des 
F.U.Gs. den Aszendenten der Ehefrau und deren Kindern aus 
früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden. 
  
ı3 Vgl. über das Wesen und die Rechtsnatur des Familienunterstützungs- 
anspruchs die Entscheidung des bayr. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. 5. 
1915 — Sammlung von Entsch. d. bayr. VGH.s, Bd. 36, S. 167 £. 
14 Vgl. die Reichskanzlerbekanntmachung vom 13. 11. 1915, betr. Ein- 
wirkung der Fürsorge für Angehörige von Kriegsteilnebmern auf deren 
Unterstützungswohnsitz — RGBl. 1915, S. 764.