Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Die bloße Aussicht (Anwartschaft) auf eine Invalidenrente 
ist ein rein persönliches Rechtsverhältnis eines Versicherten, sie 
gehört nicht zu seinem Vermögen und deshalb nicht zu seinem 
Nachlaß; erst der Antrag auf die Gewährung der Invalidenrente 
erzeugt den Rechtsanspruch; die Anmeldung ‘des Anspruchs ist 
untrennbar mit der Person des Berechtigten verknüpft. Mit der 
Antragstellung verliert der dadurch erworbene Invalidenrenten-An- 
spruch seine lıöchst persönliche Natur und wird zur reinen Geldfor- 
derung, die nur in bezug auf Verpfändung und Uebertragbarkeit 
gewissen Beschränkungen unterliegt (vgl. $ 119 R.V.O.). Der 
Anspruch gehört zu den Vermögensrechten des $ 1922 BGBs. 
Die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs ist Öffentlich- 
rechtlicher Natur; der Anspruch wurzelt im öffentlichen Recht 
und besitzt im letzten Grunde öffentlich-rechtlichen Charakter; 
dies schließt aber keineswegs aus, daß er zum Teil dem bürger- 
lichen Recht angehört; letzteres ist insofern der Fall, als der 
Rentenanspruch dem bürgerlichen Erbrecht unterliegt (vgl. A.N.d. 
R.V.A.s 1914, S. 697 £.). 
Von Anfang an — schon vor Einführung des BGBs. und der 
R.V.O. — sind die Rentenansprüche auf allen drei Gebieten des 
Arbeiterversicherungsrechts zu den nach bürgerlichem Recht ver- 
erblichen Vermögensrechten des Versicherten gerechnet worden. 
Insbesondere haben die bürgerlichen Gerichte und die Verwaltungs- 
gerichte, ebenso wie die Krankenkasse, die Vererblichkeit der ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche der Versicherten aus der Kranken- 
versicherung anerkannt (vgl. A.N.d.R.V.As. 1914 S. 698 Abs. 3). 
Die R.V.O. hat die Rechtsnatur der vermögensrechtlichen An- 
sprüche aus der Arbeiterversicherung unberührt gelassen. Auch 
nach der R.V.O. sind die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ver- 
sicherten aus der Krankenversicherung nach bürgerlichem Recht 
vererblich. Die R.V.O. hat die Rechtsnachfolge von Todes wegen 
auf dem Gebiete der Krankenversicherung nicht ausdrücklich nor- 
miert. Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht nicht für die Per-