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Das Landtagswahlrecht im Fürstentum
Liechtenstein.
Von
Justizrat LINDT in Darmstadt.
Als am 30. Oktober 1917 die Landtagsabgeordneten des
kleinen Landes zu ihrer ordentlichen Tagung zusammentraten,
machte nach Verlesung des fürstlichen Eröffnungsdekretes der
Regierungsvertreter Landesverweser Baron voN IMHOF die Mit-
teilung, daß dem Landtag ein Gesetzentwurf betreffend die Um-
gestaltung des Landtagswahlrechts zugehen werde; er gebe hierzu
die Anregung, wofür er schon zum Voraus die landesfürstliche
Zustimmung erwirkt habe. Die Abgeordneten möchten sich am
Schlusse ihrer Tätigkeit ein dauerndes Denkmal setzen durch
Umgestaltung des Landtagswahlrechts in ein direktes und ge-
heimes. Es scheine ihm, wenn er die Stimmung der Bevölkerung
richtig verstanden habe, daß das System der Wallmännerwahl
fallen gelassen werden müsse und an dessen Stelle eben das di-
rekte und geheime Wahlrecht zu treten habe. „Helfen Sie diesen
Wunsch erfüllen und schließen Sie Ihre verfassungsmäßige Tätig-
keit damit ab, daß Sie dem Lande ein zeitgemäßes Wahlrecht
schaffen!“ — Die am 26. September 1862 von dem noch jetzt
regierenden Fürsten Johann II. dem Lande gegebene Verfassung
führte das gleiche indirekte Wahlrecht ein. Nach $ 55 derselben
zählt der Landtag 15 Mitglieder aus dem Fürstentume. Drei