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ein schon aus dem bloßen Wortlaute der Kaiserlichen Ermäch-
tigungsverordnung folgender staatsrechtlicher Formalakt — ver-
fassungsmäßig vorgesehen ist ja der ganze Vorgang einer Zer-
legung der Notverordnung in Ermächtigung und „Durchführungs-
verordnung“ überhaupt nicht — wohl aber als ein Postulat aus
dem Geiste der Verfassung und aus dem Sinne des „$S 14“ insbe-
sondere, um außergewöhnliche Vorgänge der Kriegszeit so bald
und so weit wie möglich in die normalen Bahnen zu überführen
und dem (Ganzen einzuordnen. Wenn man es anders hält, „da
muß sich manches Rätsel lösen — doch manches Rätsel knüpft
sich auch .. .*
Wien, anfangs Juni 1917.