Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Jahre 1789 zugefügten Amendements. Wie man derartige Be- 
stimmungen in die systematische Darstellung eines bestimmten 
Verfassungsrechtes einzufügen hat, kann zweifelhaft sein; darüber 
eingehend hier zu handeln, würde aber viel zu weit führen; nur 
so viel muss gesagt werden, dass jene Prinzipien alle, gleichviel 
ob sie die Verfassung in einer positiven oder negativen Satzform 
hinstellt, und gleichviel ob sie dieselben in die Form von An- 
weisungen an die Regierung oder von ganz allgemein gehaltenen 
Grundsätzen kleidet, den nämlichen Charakter an sich tragen. 
So hat beispielsweise die von v. Horst zu den „Kompetenzbeschrän- 
kungen“ gerechnete Vorschrift im Art. I des Amendements, in 
welchem der Kongress angewiesen wird, kein Gesetz zu er- 
lassen, welches die Rede-, Press- oder Versammlungsfreiheit be- 
schränken würde, keine andere begriffliche Bedeutung als die von 
v. Horst unter den „Rechtssicherheiten* aufgeführte Bestimmung 
im Art. IV ebendaselbst, „dass das Recht der Einzelnen auf die 
Sicherung ihrer Person, ihrer Papiere und Habseligkeiten gegen 
ungerechtfertigte Nachsuchung oder Beschlagnahme nicht verletzt 
werden dürfe“; dagegen haben jene Theile der Konstitution, welche 
v. Horst unter den „ausdrücklichen Verpflichtungen“ zusammenfasst, 
einen ganz andern staatsrechtlichen Sinn; richtig ist ja, dass auch 
bei diesen die ratio legis daraufhin geht, die Rechtsstellung der 
Einzelnen nach gewisser Richtung hin zu sichern; aber schliess- 
lich liegt mehr oder minder überhaupt jeder Vorschrift der Kon- 
stitution dieser Gedanke zu Grunde; was dagegen das Eigen- 
thümliche der hier fraglichen Vorschriften ausmacht, ist, dass 
dieselben solche Zustände regeln wollen, die an sich der Kom- 
petenz der Einzelstaaten unterliegen. Die „Vereinigten Staaten“ 
sollen, heisst es, jedem Einzelstaate eine republikanische Regie- 
rungsform gewährleisten und dafür sorgen, dass allen öffentlichen 
Akten, Protokollen und richterlichen Verhandlungen eines Staates 
volles Ansehen und Geltung in jedem andern Staate werde, dass 
Personen, in Untersuchung oder Anklage in einem Staate gestellt 
und in einem andern Staat betroffen, von diesem an jenen ausgeliefert 
werden, sowie dass endlich die Bürger jedes Staates in allen 
andern alle Privilegien und Immunitäten geniessen, welche dessen 
Bürgern zustehen. Dadurch ist unstreitig in gewisser Weise eine 
rechtliche Einmischung der Bundesregierung in die Machtsphäre 
der Einzelstaaten begründet und ein Verhältniss geschaffen, dessen
	        
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