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Jahre 1789 zugefügten Amendements. Wie man derartige Be-
stimmungen in die systematische Darstellung eines bestimmten
Verfassungsrechtes einzufügen hat, kann zweifelhaft sein; darüber
eingehend hier zu handeln, würde aber viel zu weit führen; nur
so viel muss gesagt werden, dass jene Prinzipien alle, gleichviel
ob sie die Verfassung in einer positiven oder negativen Satzform
hinstellt, und gleichviel ob sie dieselben in die Form von An-
weisungen an die Regierung oder von ganz allgemein gehaltenen
Grundsätzen kleidet, den nämlichen Charakter an sich tragen.
So hat beispielsweise die von v. Horst zu den „Kompetenzbeschrän-
kungen“ gerechnete Vorschrift im Art. I des Amendements, in
welchem der Kongress angewiesen wird, kein Gesetz zu er-
lassen, welches die Rede-, Press- oder Versammlungsfreiheit be-
schränken würde, keine andere begriffliche Bedeutung als die von
v. Horst unter den „Rechtssicherheiten* aufgeführte Bestimmung
im Art. IV ebendaselbst, „dass das Recht der Einzelnen auf die
Sicherung ihrer Person, ihrer Papiere und Habseligkeiten gegen
ungerechtfertigte Nachsuchung oder Beschlagnahme nicht verletzt
werden dürfe“; dagegen haben jene Theile der Konstitution, welche
v. Horst unter den „ausdrücklichen Verpflichtungen“ zusammenfasst,
einen ganz andern staatsrechtlichen Sinn; richtig ist ja, dass auch
bei diesen die ratio legis daraufhin geht, die Rechtsstellung der
Einzelnen nach gewisser Richtung hin zu sichern; aber schliess-
lich liegt mehr oder minder überhaupt jeder Vorschrift der Kon-
stitution dieser Gedanke zu Grunde; was dagegen das Eigen-
thümliche der hier fraglichen Vorschriften ausmacht, ist, dass
dieselben solche Zustände regeln wollen, die an sich der Kom-
petenz der Einzelstaaten unterliegen. Die „Vereinigten Staaten“
sollen, heisst es, jedem Einzelstaate eine republikanische Regie-
rungsform gewährleisten und dafür sorgen, dass allen öffentlichen
Akten, Protokollen und richterlichen Verhandlungen eines Staates
volles Ansehen und Geltung in jedem andern Staate werde, dass
Personen, in Untersuchung oder Anklage in einem Staate gestellt
und in einem andern Staat betroffen, von diesem an jenen ausgeliefert
werden, sowie dass endlich die Bürger jedes Staates in allen
andern alle Privilegien und Immunitäten geniessen, welche dessen
Bürgern zustehen. Dadurch ist unstreitig in gewisser Weise eine
rechtliche Einmischung der Bundesregierung in die Machtsphäre
der Einzelstaaten begründet und ein Verhältniss geschaffen, dessen