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juristische Konstruktion ungemein schwierig und verwickelt wird.
Ein genaues Nachdenken muss zeigen, wie sich gerade in diesen
Punkten der innere Widerspruch deutlich zeigt, an welchem das
Wesen zusammengesetzter Staaten naturgemäss leidet; dieser Wider-
spruch oder doch die Möglichkeit desselben besteht, auch nach
der Konstitution von 1789 mit all ihren Amendements; und die
in der Geschichte der Vereinigten Staaten zu Tage tretenden
centripetalen und centrifugalen Bestrebungen sind — von diesem
Gesichtspunkte her betrachtet — nichts anderes als Versuche,
jenen Widerspruch in einer einseitigen Weise zu lösen, die aber
eben mit dem Wesen eines zusammengesetzten Staates sich nicht
in Einklang bringen lässt und darum auch als verfassungswidrig
erscheint. v. Horst hat sich zwar im $ 18 (8. 32 ff.) über „die
Abgrenzung der Kompetenz“ bemüht, diesen Widerspruch zu
leugnen; allein seine Ausführungen lassen nicht einmal mit ge-
nügender Deutlichkeit erkennen, ob er im Falle eines Konfliktes
zwischen der Unionsregierung und den Partikularregierungen hin-
sichtlich ihrer Kompetenz schliesslich doch die Entscheidung des
Kongresses oder diejenige des Oberbundesgerichtes als ausschlag-
gebend will angesehen wissen; und jedenfalls würde das eine wie
das andere nicht für richtig erachtet werden können, denn die
Partikularregierungen üben innerhalb der ihnen zugewiesenen
Sphäre ihre Befugnisse kraft ebenso originären Rechtes, wie die
Bundesregierung die ihrigen übt. Daran wird auch durch den
verfassungsmässig anerkannten Grundsatz nichts geändert, dass die
Konstitution das „oberste Gesetz des Landes“ ist, also als solches
auch von den Einzelstaaten respektirt werden muss, denn es
handelt sich ja gerade um einen aus der Konstitution herzu-
leitenden Mangel der bestehenden Verhältnisse, über welchen
weder der grossartige bisherige Entwicklungsgang der Vereinigten
Staaten noch die bisher so oft erprobte Widerstandsfähigkeit
der Konstitution hinwegtäuschen können. Hierbei ist nicht an die
durch den starren Doktrinarismus OALnoun’s ausgebildete Lehre
von der Staatensouveränetät, sondern an jene Zweifel zu denken,
welche bereits von vielen und nicht den unbedeutendsten Mit-
begründern der Union, namentlich wie schon oben $. 62 er-
wähnt, von Mavıson und JEFFERSON, empfunden worden sind
und welche nicht nur in den amerikanischen, sondern ganz ähn-
lich in den Zuständen aller derartigen zusammengesetzten Staaten-