Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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juristische Konstruktion ungemein schwierig und verwickelt wird. 
Ein genaues Nachdenken muss zeigen, wie sich gerade in diesen 
Punkten der innere Widerspruch deutlich zeigt, an welchem das 
Wesen zusammengesetzter Staaten naturgemäss leidet; dieser Wider- 
spruch oder doch die Möglichkeit desselben besteht, auch nach 
der Konstitution von 1789 mit all ihren Amendements; und die 
in der Geschichte der Vereinigten Staaten zu Tage tretenden 
centripetalen und centrifugalen Bestrebungen sind — von diesem 
Gesichtspunkte her betrachtet — nichts anderes als Versuche, 
jenen Widerspruch in einer einseitigen Weise zu lösen, die aber 
eben mit dem Wesen eines zusammengesetzten Staates sich nicht 
in Einklang bringen lässt und darum auch als verfassungswidrig 
erscheint. v. Horst hat sich zwar im $ 18 (8. 32 ff.) über „die 
Abgrenzung der Kompetenz“ bemüht, diesen Widerspruch zu 
leugnen; allein seine Ausführungen lassen nicht einmal mit ge- 
nügender Deutlichkeit erkennen, ob er im Falle eines Konfliktes 
zwischen der Unionsregierung und den Partikularregierungen hin- 
sichtlich ihrer Kompetenz schliesslich doch die Entscheidung des 
Kongresses oder diejenige des Oberbundesgerichtes als ausschlag- 
gebend will angesehen wissen; und jedenfalls würde das eine wie 
das andere nicht für richtig erachtet werden können, denn die 
Partikularregierungen üben innerhalb der ihnen zugewiesenen 
Sphäre ihre Befugnisse kraft ebenso originären Rechtes, wie die 
Bundesregierung die ihrigen übt. Daran wird auch durch den 
verfassungsmässig anerkannten Grundsatz nichts geändert, dass die 
Konstitution das „oberste Gesetz des Landes“ ist, also als solches 
auch von den Einzelstaaten respektirt werden muss, denn es 
handelt sich ja gerade um einen aus der Konstitution herzu- 
leitenden Mangel der bestehenden Verhältnisse, über welchen 
weder der grossartige bisherige Entwicklungsgang der Vereinigten 
Staaten noch die bisher so oft erprobte Widerstandsfähigkeit 
der Konstitution hinwegtäuschen können. Hierbei ist nicht an die 
durch den starren Doktrinarismus OALnoun’s ausgebildete Lehre 
von der Staatensouveränetät, sondern an jene Zweifel zu denken, 
welche bereits von vielen und nicht den unbedeutendsten Mit- 
begründern der Union, namentlich wie schon oben $. 62 er- 
wähnt, von Mavıson und JEFFERSON, empfunden worden sind 
und welche nicht nur in den amerikanischen, sondern ganz ähn- 
lich in den Zuständen aller derartigen zusammengesetzten Staaten-
	        
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