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den Rahmen einer gedrängten, objektiven Darstellung überschritten
und, allerdings nur andeutungsweise, hervorgehoben hätte, welches
seiner Ansicht nach der Charakter der modernen Staatsrechtswissen-
schaft überhaupt und insbesondere jedes Werkes sein müsse, das
sich mit dem amerikanischen Verfassungsrechte befasst; seine
Andeutungen in dieser Hinsicht sind so eigenartig, dass sie eine
Kritik von einem allgemeinen Standpunkte aus nothwendigerweise
herausfordern und darum hier nicht unbeachtet bleiben dürfen.
Mit Bezug auf die wissenschaftliche Behandlung des Staats-
sich aus Folgendem: S. 8 daselbst findet sich der Satz: „Das Grundgesetz sollte
laut Art. III für alle auf der Konvention vertretenen Staaten Geltung er-
langen, wenn es neun derselben genehmigten“; und S. 476, in der Ueber-
setzung des Verfassungstextes, Art. III Sekt. 3. 2: „Der Kongress soll befugt
sein, das Verbrechen des Hochverrathes begrifflich zu bestimmen“. Beides
ist falsch; dagegen heisst es S. 480 in der Uebersetzung des Art. VII: „Die
Genehmigung durch Konventionen in neun Staaten soll für Geltung dieser
Verfassung in den sie genehmigenden Staaten genügen“, und S. 307, wo
die betreffende Bestimmung der Konstitution ziemlich eingehend besprochen
wird: „Der Kongress soll befugt sein, die Strafe für Hochverrath zu bestim-
men“, Beides ist richtig. Unter diesen Umständen hätte vielleicht mancher
andere, bei hinlänglich genauem Studium der von ihm besprochenen Arbeit
und mit dem bei dem grössten Theile der deutschen Schrifstellerwelt glück-
licherweise noch immer üblichen persönlichen Wohlwollen in jenen ersten
Stellen lediglich ein Versehen redaktioneller Art und nicht einen Beweis
schlechthin von Unkenntniss des wahren Sachverhaltes gefunden ; v. Horst
aber hat es beliebt, seinen Lesern die beiden letztgedachten Stellen vorzu-
enthalten und nur die ersteren mitzutheilen als schlagende Beispiele für die
„geringe Verlässigkeit“ meiner Arbeit überhaupt! Aehnlich verfährt er auf
S. 21, wo er sagt: dass auch die niedern Bundesgerichte und sogar Staaten-
gerichte, nicht nur das Oberbundesgericht der Union, über die Verfassungs-
mässigkeit von Bundes- und Staatsgesetzen zu entscheiden haben, und dazu
die durch ihren Lakonismus geradezu überraschende Bemerkung macht:
„ScHLiEF (S. 270. 273) ist das nicht bekannt“, während ich in meinem Buche
die Kompetenz der Staatengerichte überhaupt nicht besprochen und bezüg-
lich der Unionsgerichte etwa dasjenige gesagt habe, was sich an einer
früheren Stelle im Texte dieser Abhandlung kurz wiedergegeben findet und
was auch v. Horst (S. 35 ff.) wenigstens hinsichtlich Eines Punktes — in
welchem die Verfassungsmässigkeit von Unionsgesetzen in Frage kommen
kann — selbst anerkennt. Zutreffend ist übrigens seine Erinnerung gegen
die von mir gegebene Uebersetzung des Art. I, Sekt. 10; denn derselbe be-
sagt nicht, dass kein Staat etwas anderes als Gold und Silber zur Abzah-
lung seiner Schulden verwenden, sondern „dass kein Staat etwas anderes
als Gold und Silber zum Zahlungsmittel bei Schulden überhaupt erklären
dürfe“,