Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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den Rahmen einer gedrängten, objektiven Darstellung überschritten 
und, allerdings nur andeutungsweise, hervorgehoben hätte, welches 
seiner Ansicht nach der Charakter der modernen Staatsrechtswissen- 
schaft überhaupt und insbesondere jedes Werkes sein müsse, das 
sich mit dem amerikanischen Verfassungsrechte befasst; seine 
Andeutungen in dieser Hinsicht sind so eigenartig, dass sie eine 
Kritik von einem allgemeinen Standpunkte aus nothwendigerweise 
herausfordern und darum hier nicht unbeachtet bleiben dürfen. 
Mit Bezug auf die wissenschaftliche Behandlung des Staats- 
sich aus Folgendem: S. 8 daselbst findet sich der Satz: „Das Grundgesetz sollte 
laut Art. III für alle auf der Konvention vertretenen Staaten Geltung er- 
langen, wenn es neun derselben genehmigten“; und S. 476, in der Ueber- 
setzung des Verfassungstextes, Art. III Sekt. 3. 2: „Der Kongress soll befugt 
sein, das Verbrechen des Hochverrathes begrifflich zu bestimmen“. Beides 
ist falsch; dagegen heisst es S. 480 in der Uebersetzung des Art. VII: „Die 
Genehmigung durch Konventionen in neun Staaten soll für Geltung dieser 
Verfassung in den sie genehmigenden Staaten genügen“, und S. 307, wo 
die betreffende Bestimmung der Konstitution ziemlich eingehend besprochen 
wird: „Der Kongress soll befugt sein, die Strafe für Hochverrath zu bestim- 
men“, Beides ist richtig. Unter diesen Umständen hätte vielleicht mancher 
andere, bei hinlänglich genauem Studium der von ihm besprochenen Arbeit 
und mit dem bei dem grössten Theile der deutschen Schrifstellerwelt glück- 
licherweise noch immer üblichen persönlichen Wohlwollen in jenen ersten 
Stellen lediglich ein Versehen redaktioneller Art und nicht einen Beweis 
schlechthin von Unkenntniss des wahren Sachverhaltes gefunden ; v. Horst 
aber hat es beliebt, seinen Lesern die beiden letztgedachten Stellen vorzu- 
enthalten und nur die ersteren mitzutheilen als schlagende Beispiele für die 
„geringe Verlässigkeit“ meiner Arbeit überhaupt! Aehnlich verfährt er auf 
S. 21, wo er sagt: dass auch die niedern Bundesgerichte und sogar Staaten- 
gerichte, nicht nur das Oberbundesgericht der Union, über die Verfassungs- 
mässigkeit von Bundes- und Staatsgesetzen zu entscheiden haben, und dazu 
die durch ihren Lakonismus geradezu überraschende Bemerkung macht: 
„ScHLiEF (S. 270. 273) ist das nicht bekannt“, während ich in meinem Buche 
die Kompetenz der Staatengerichte überhaupt nicht besprochen und bezüg- 
lich der Unionsgerichte etwa dasjenige gesagt habe, was sich an einer 
früheren Stelle im Texte dieser Abhandlung kurz wiedergegeben findet und 
was auch v. Horst (S. 35 ff.) wenigstens hinsichtlich Eines Punktes — in 
welchem die Verfassungsmässigkeit von Unionsgesetzen in Frage kommen 
kann — selbst anerkennt. Zutreffend ist übrigens seine Erinnerung gegen 
die von mir gegebene Uebersetzung des Art. I, Sekt. 10; denn derselbe be- 
sagt nicht, dass kein Staat etwas anderes als Gold und Silber zur Abzah- 
lung seiner Schulden verwenden, sondern „dass kein Staat etwas anderes 
als Gold und Silber zum Zahlungsmittel bei Schulden überhaupt erklären 
dürfe“,
	        
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