Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Das deutsche Reichsgericht, verglichen mit den 
obersten Gerichtshöfen der wichtigsten Staaten. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. Lupwıs FurLp ın Mainz. 
Mit dem Untergange des alten deutschen Reichs hörte auch 
die Thätigkeit des Reichskammergerichts auf und es dauerte mehr 
denn ein Menschenalter bis die deutsche Nation einen solchen 
Fortschritt auf dem Wege staatlicher Konsolidation gemacht 
hatte, dass das Bedürfniss eines judicium supremum, als Schlussglieds 
der Kette der deutschen Gerichtsorganisation, ein sichtbares 
Zeichen der nationalen Einheit und der einheitlichen Handhabung 
des Rechts, nicht länger unbeachtet und unbefriedigt gelassen wer- 
den konnte. 
In der Zwischenzeit machte die grosse Zahl oberster Gerichts- 
höfe der Einzelstaaten die grösste Rechtsunsicherheit gerade in 
Ansehung solcher Rechtsmaterien, welche für grosse Theile des 
deutschen Volkes einheitlich geregelt waren, beinahe zur unab- 
weisbaren Nothwendigkeit. Während das Reichskammergericht 
der einheitlichen Auslegung, Fort- und Weiterbildung des ge- 
meinen Rechts römischer Grundlage eine unschätzbare Stütze 
gewesen war, während es trotz seiner sprichwörtlichen Lang- 
samkeit und Langweiligkeit ein nicht unwirksames Aufsichtsrecht 
über die übrigen Gerichte ausübte und gegen die Verweigerung 
der Justiz in kräftiger Weise einschritt, fehlte nach dem Unter- 
gang dieses ehrwürdigen Denkmals deutschen Rechtslebens jeder 
Ersatz für es. Besonders fühlbar wurde dieser Mangel, als nach 
endlosen Bemühungen für die Gebiete des Handels-, See- und 
Wechselrechts ein gemeinsames Recht zu Stande kam. Es wird
	        
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