Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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dass nunmehr von Reichs wegen ein richterliches Organ ge- 
schaffen wurde, dem die Aburtheilung dieser Delikte zusteht. 
Die Begründung des Entwurfs führte aus, dass es ein innerer 
Widerspruch sei, wenn bei Unternehmungen gegen das Reich im 
Namen des Landesherrn Recht gesprochen würde. Die Zentral- 
behörde des Reichs könne das Recht einer unmittelbaren Ein- 
wirkung für diese Fälle nicht aufgeben. Es sei auch nicht zu 
befürchten, dass man in der Gerichtsbarkeit des Reichsgerichts 
die Schöpfung einer parteiischen Justiz sehen werde. In der 
Kommission wurde beantragt, diese Kompetenz des Reichsgerichts 
zu beseitigen und zwar aus politischen Gründen, weil man damit 
einen politischen Gerichtshof im Sinne der Stars chamber zu 
schaffen glaubte. Indessen wurde dieser Antrag bei der ersten 
Berathung der Reichstagskommission ohne weiteres abgewiesen. 
Bei der zweiten Berathung wurde der Antrag gestellt, die Ab- 
urtheilung und Entscheidung der genannten Verbrechen einem 
Reichsschwurgerichte zu übertragen, welches aus drei Mit- 
gliedern des Reichsgerichts und zwölf Geschworenen bestehen 
sollte. Die Geschworenen sollten aus den Mitgliedern des deutschen 
Reichstags gebildet werden. Die verbündeten Regierungen sprachen 
sich in der entschiedensten Weise gegen diesen Vorschlag aus; 
seitens ihres Bevollmächtigten wurde mit vollem Rechte bemerkt, 
dass das beantragte Reichsschwurgericht ein rein politisches 
Institut sein und dass durch dasselbe die Politik in die Rechts- 
pflege hineingetragen würde. Denselben Standpunkt nahmen die 
Abgeordneten LAasker, MARQUARDSEN und Gneıst ein, während 
der Abgeordnete Krorz zwar die Bildung der Geschworenenbank 
aus den Mitgliedern des Reichstags bekämpfte, dagegen der Idee 
eines Reichsschwurgerichts sehr sympathisch gegenüberstand. Bei 
der Abstimmung lehnte man den Antrag ab. Bei der zweiten 
Plenarsitzung wurde er zwar nicht formell wieder eingebracht, 
jedoch kam die Frage abermals zu sehr eingehender Berathung. 
Seitens des Abgeordneten Wınpruorst wurde die reichsgericht- 
liche Kompetenz als die eines Ausnahmegerichtshofs be- 
zeichnet, gegen den er stimmen müsse. Der Abgeordnete Häneı 
äusserte sich in derselben Weise. Er sah darin gleichfalls eine 
Abweichung von der Regel, die Entscheidung über die schwersten 
Verbrechen Geschworenen einzuräumen, musste aber bekennen, 
dass der Versuch auch für diese Fälle Geschworene zur Urtheils-
	        
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