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gemacht wurden, waren nicht im Stande, ihren Zweck zu er-
reichen. Die Begründung des Entwurfs machte sich kein grosses
Gewissen über diesen Verstoss gegen die Realisirung des Ge-
dankens der Rechtseinheit, sie bemerkte lediglich, dass sich der-
selbe im Interesse der Einheit der Rechtsprechung, in dem be-
treffenden Bundesstaat empfehle; um so gründlicher wurde derselbe
in der Kommission erörtert. Lasker wandte sich mit Ent-
schiedenheit gegen die Bestimmung, die er als eine Gefahr für
die Rechtseinheit bezeichnen müsse. Von anderer Seite, sowohl
aus der Mitte des Reichstags, wie seitens der verbündeten Regie-
rungen wurde die Aufrechthaltung der Bestimmung besonders
mit Rücksicht auf die Zersplitterung des bayerischen Civilrechts
anempfohlen und es wurde bemerkt, dass die Zuweisung der
Entscheidung in allen diese Rechte betreffenden Fällen an das
Reichsgericht eine ausserordentliche Ueberlastung dieses Gerichts
bedeute, während keinerlei Interesse vorhanden sei für das Reich
auch bezüglich dieser Rechte die Einheit der Rechtsauslegung
zu sichern. Die Kommission schloss sich dieser Ansicht an und
lehnte die Anträge Lasker’s ab. Der Kommissionsbericht er-
örtert in ausführlicher Weise die für die beiderseitigen Auffas-
sungen geltend gemachten Argumente und hebt hervor, dass man
in dem durch die Bestimmung anerkannten Rechtszustande ein
Provisorium gesehen habe, als dessen Endpunkt die Einführung
des allgemeinen Civilgesetzbuches zu betrachten sei. Trotzdem
können die Befürchtungen, welche die Vertreter der unitarischen
Tendenzen äusserten, nicht als unberechtigte angesehen werden.
Wenn auch die Gefahr einer Konkurrirung mehrerer oberster
Gerichtshöfe dadurch vermieden wurde, dass lediglich die bayeri-
sche Regierung ein oberstes Landesgericht schuf, so ist trotzdem
die Thatsache, dass die bayerischen Civilsachen so gut wie gänz-
lich der Judikatur des Reichsgerichts entzogen wurden, der
Durchführung des Gedankens, um dessentwillen das Reichsgericht
ins Leben trat, nachtheilig gewesen. Um von den verschiedenen
Entscheidungen des Reichsgerichts und des obersten Landesgerichts
in München abzusehen, welche wichtige Fragen des französischen
Rechts in einer durchaus verschiedenen Weise beantworteten ?),
°) Beispielsweise sei die Verschiedenheit in deı Auffassung des Art.
340 C. c. erwähnt, Urtheil des Reichsgerichts vom 1. November 1884 und