Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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gemacht wurden, waren nicht im Stande, ihren Zweck zu er- 
reichen. Die Begründung des Entwurfs machte sich kein grosses 
Gewissen über diesen Verstoss gegen die Realisirung des Ge- 
dankens der Rechtseinheit, sie bemerkte lediglich, dass sich der- 
selbe im Interesse der Einheit der Rechtsprechung, in dem be- 
treffenden Bundesstaat empfehle; um so gründlicher wurde derselbe 
in der Kommission erörtert. Lasker wandte sich mit Ent- 
schiedenheit gegen die Bestimmung, die er als eine Gefahr für 
die Rechtseinheit bezeichnen müsse. Von anderer Seite, sowohl 
aus der Mitte des Reichstags, wie seitens der verbündeten Regie- 
rungen wurde die Aufrechthaltung der Bestimmung besonders 
mit Rücksicht auf die Zersplitterung des bayerischen Civilrechts 
anempfohlen und es wurde bemerkt, dass die Zuweisung der 
Entscheidung in allen diese Rechte betreffenden Fällen an das 
Reichsgericht eine ausserordentliche Ueberlastung dieses Gerichts 
bedeute, während keinerlei Interesse vorhanden sei für das Reich 
auch bezüglich dieser Rechte die Einheit der Rechtsauslegung 
zu sichern. Die Kommission schloss sich dieser Ansicht an und 
lehnte die Anträge Lasker’s ab. Der Kommissionsbericht er- 
örtert in ausführlicher Weise die für die beiderseitigen Auffas- 
sungen geltend gemachten Argumente und hebt hervor, dass man 
in dem durch die Bestimmung anerkannten Rechtszustande ein 
Provisorium gesehen habe, als dessen Endpunkt die Einführung 
des allgemeinen Civilgesetzbuches zu betrachten sei. Trotzdem 
können die Befürchtungen, welche die Vertreter der unitarischen 
Tendenzen äusserten, nicht als unberechtigte angesehen werden. 
Wenn auch die Gefahr einer Konkurrirung mehrerer oberster 
Gerichtshöfe dadurch vermieden wurde, dass lediglich die bayeri- 
sche Regierung ein oberstes Landesgericht schuf, so ist trotzdem 
die Thatsache, dass die bayerischen Civilsachen so gut wie gänz- 
lich der Judikatur des Reichsgerichts entzogen wurden, der 
Durchführung des Gedankens, um dessentwillen das Reichsgericht 
ins Leben trat, nachtheilig gewesen. Um von den verschiedenen 
Entscheidungen des Reichsgerichts und des obersten Landesgerichts 
in München abzusehen, welche wichtige Fragen des französischen 
Rechts in einer durchaus verschiedenen Weise beantworteten ?), 
  
°) Beispielsweise sei die Verschiedenheit in deı Auffassung des Art. 
340 C. c. erwähnt, Urtheil des Reichsgerichts vom 1. November 1884 und
	        
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