Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 19 — 
ist der Hauptnachtheil darin hervorgetreten, dass die Bestim- 
mungen der Civilprocessordnung in München anders wie in 
Leipzig aufgefasst und ausgelegt wurden. Die Gegner der Vor- 
schrift des $ 7 des Einführungsgesetzes hatten gerade diesen 
Uebelstand vorausgesagt und ihn als eines ihr gewichtigsten Ar- 
gumente benützt, allein der Vertreter des Bundesrathes hielt 
ihnen entgegen, dass die deutsche Prozesswissenschaft dies ver- 
hüten bezw. die Verschiedenheiten ausgleichen werde. Die Er- 
fahrung weniger Jahre hat gezeigt, dass die Prozesswissenschaft 
dies nicht thut und auch nicht thun kann, und es ist überhaupt 
eine Ueberschätzung des Einflusses, den die Wissenschaft auf 
die praktische Rechtspflege ausübt, wenn man von ihr eine Ver- 
hütung, oder doch wenigstens eine Ausgleichung schroffer Gegen- 
sätze erwartet. Die Zulassung eines obersten Landesgerichts mit 
einer dem Reichsgerichte konkurrirenden Kompetenz kann darum 
nach wie vor nur als ein Abweichen von dem Gedanken der 
Rechtseinheit bezeichnet werden. Nicht nur dies ist der Nach- 
theil, welchen diese Institution mit sich bringt, sondern auch 
die nationale Bedeutung des Reichsgerichts wird durch sie be- 
einträchtigt. 
Wenn man mit Recht zu behaupten pflegt, dass kein Band 
die nationale Zusammengehörigkeit stärker zum Ausdruck 
bringe, als die Einheit des Rechts, so darf man daneben ganz 
getrost den Satz stellen, dass keine Einrichtung des Staats- 
und Rechtslebens, abgesehen von der Einheit des Souveräns, das 
Bewusstsein der nationalen Einheit in dem Volke so kräftigt 
wie ein für das ganze Gebiet bestellter oberster Gerichtshof. 
Es mag paradox erscheinen, wir halten es aber trotzdem auf- 
recht, dass die Existenz eines obersten Gerichtshofs das natio- 
nale Gefühl vielleicht mehr stärkt und mehr belebt, als die Exi- 
stenz einer einheitlichen Volksvertretung. Frankreich dankt 
seinem Kassationshofe mehr als die einheitliche Rechtsauslegung, 
denn auch jenes mächtig entwickelte Gefühl für die Zusammen- 
gehörigkeit dankt es diesem Kassationshof, welcher gleich einem 
Felsen alle Stürme und Umwälzungen überlebt hat. Die natio- 
nale Bedeutung des deutschen Reichsgerichts ist eine ge- 
des obersten Landgerichts vom 30. Mai 1884, Zeitschr. f. franz. Civilrecht, 
Bd. 16, S. 574 und 114.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.