Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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einem anderen Sinne auffasse, ist der Abgeordnete v. Bennicsen. Er be- 
merkt, nachdem er vorausgeschickt, dass er seine Abstimmung, welche von 
der in der Vorberathung abweiche, mit einigen Worten motiviren werde: 
„Ich will nur im Vorübergehen erklären, dass ich die Vor- 
lage derRegierungennach ihrem Sinne dahin auffasse, dass 
durch dieselbe das Zahlen einer Entschädigung an einen 
Abgeordneten ausPrivatmitteln nicht ausgeschlossen wer- 
den sollte, noch ausgeschlossen werden konnte. Ich würde 
es allerdings für wünschenswerth halten, wenn von Seiten des 
Herren Vorsitzenden der Bundeskommissarien in dieser Hin- 
sicht noch eine Erläuterung erfolgte ?). 
Indessen diese nach der Auffassung des Abgeordneten v. BENNIGSEN 
wünschenswerthe Erläuterung vom Bundesrathstische ist bis zur Abstimmung 
über Art. 29 nicht gegeben. Der Präsident der Bundeskommissarien hatte 
sich inzwischen entfernt. 
Dagegen ergriff nach v. Bennissen der Abgeordnete Graf ScHwERIN 
noch das Wort und bemerkte!?) im Gegensatze zu dem Abgeordneten 
v. BEnNIssEn, dass er entgegen seiner früheren Abstimmung jetzt für den Art. 29 
stimmen werde, wenngleich dadurch verhindert werde, dass die Wähler den 
Männern ihres Vertrauens das Mandat übertrügen, sofern sie nicht zugleich 
die Bedingungen erfüllten, auch drei Monate des Jahres ohne Entschädigung 
in Berlin leben zu können. Es werden die Mittelparteien, so heisst es 
weiter, der intelligente Bürgerstand, der nicht in der Lage ist, ohne 
eine Entschädigung in Berlin auf längere Zeit zu leben, je länger je mehr 
aus der Versammlung verschwinden. Trotzdem stimme ich und viele meiner 
politischen Freunde mit vollem Bewusstsein heute für die Regierungsvorlage 
und zwar lediglich aus den Gründen, welche wir aus den Worten entneh- 
men, die der Herr Präsident der Bundeskommissarien uns heute vorgetragen 
hat — dass nämlich das Verfassungswerk scheitern würde, wenn Diäten 
bewilligt oder zugelassen würden. Der Art. 29 des Entwurfs wurde hierauf 
mit grosser Majorität angenommen. 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Aeusserungen des Abge- 
ordneten v. Bennissen auf die Abstimmung eines grossen Theils der Ab- 
geordneten von gar keinem bestimmenden Einfluss gewesen sind, sonst 
würde man wohl zuvor die zustimmende Erklärung eines Bundeskommissars 
abgewartet oder nochmals in Anregung gebracht haben. Denn dass in 
einer späteren Sitzung irgend ein Abgeordneter nochmals auf die v. Ben- 
NissEN'sche Aeusserung zurückgekommen und dass einem solchen Redner 
bei Berathung eines ganz anderen Artikels der Verfassung nochmals das 
Wort zu Art. 29 des Entwurfs gestattet werden würde, — diese und ähn- 
liche Möglichkeiten waren damals nicht vorauszusehen. 
Aus dem Stillschweigenaber der Bundeskommissarien zu der Aeus- 
serung des Abgeordneten v. Bennissen kann auf ein Einverständniss mit 
derselben nicht geschlossen werden, da ja ausdrücklich eine Erklärung vom 
12) Stenograph. Berichte S. 709. 
18) Stenograph. Berichte S. 710.
	        
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