Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Als Kennzeichen gilt ein regelmässiger diplomatischer Verkehr 
mit dem betreffenden Staatswesen. 
Durch Eroberung (debellatio) kann nun eine Kolonie ent- 
weder in der Weise erworben werden, dass das Mutterland er- 
obert wird sammt seinen Kolonien, oder dass eın bisher selbst- 
ständiger Staat, der Subjekt des Völkerrechts war, durch Eroberung 
zu einer Kolonie gemacht wird. Beispiele für letzteren Vorgang 
sind namentlich die Erwerbung von Tunis durch Frankreich und 
von Transvaal durch England. Durch Eroberung kann dagegen 
nicht unter die Souveränetät eines anderen Staates gelangen die 
Kolonie einer europäischen Macht, so lange das Mutterland nicht 
selbst durch Eroberung mit dem erobernden Staate vereinigt wird 
oder die Kolonie förmlich abtritt. Es vermochte daher England 
im Anfange dieses Jahrhunderts durch Besetzung der französischen 
und niederländischen Kolonien wohl deren Besitz, nicht aber das 
völkerrechtliche Eigenthum, die Staatshoheit über dieselben, sich 
anzueignen. 
Durch Abtretung kann als Kolonie nur erworben werden das 
Gebiet einer Macht, die Subjekt des Völkerrechts ist. Die Macht, 
welche bisher die Staatsboheit über das abzutretende Gebiet aus- 
übte, muss dasselbe an die andere Macht abtreten. Wohl zu 
unterscheiden von diesem Vorgange ist es, wenn eine Macht 
schon von ihr in Besitz genommenes Gebiet wieder aufgibt und 
sich der anderen Macht gegenüber verpflichtet, innerhalb einer 
bestimmten Grenze keine neuen Erwerbungen zu machen. In 
einem solchen Falle erwirbt die andere Macht nicht durch Ab- 
tretung, sondern durch Besitzergreifung das durch Aufgabe des 
Besitzes seitens der ersten Macht wieder herrenlos gewordene 
Gebiet. Dieser Art sind die Verträge Deutschlands mit Frank- 
reich und England, durch welche die Grenzen zwischen den 
Kolonien dieser Mächte bestimmt wurden. Deutschland hat auch 
die bis dahin englischen und französischen Gebietstheile, in deren 
Besitz es durch jene Verträge gelangte, nicht auf Grund einer 
Abtretung, sondern durch Besitzergreifung erworben. 
Von praktischer Bedeutung für die öffentlichrechtliche Stel- 
lung der Kolonien werden die verschiedenen Erwerbsarten inso- 
fern, als bei dem Erwerbe durch Eroberung und Abtretung anders 
als bei dem Eirwerbe durch Besitzergreifung der bisherige Rechts- 
zustand der Kolonie nach allgemeinen völkerrechtlichen Grund-
	        
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