Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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dem ersten Kapitel, über die Organe und Einrichtungen der Verwaltung, 
werden im ersten Abschnitte die Behördensysteme Preussens, des Reichs und 
der anderen Einzelstaaten in wirrem Durcheinander vorgetragen; darauf 
folgt ein Abschnitt über die Selbstverwaltung, der wohl ebensowenig ge- 
eignet ist, ein anschauliches Bild einer bestimmten Gemeindeordnung zu 
geben, und darauf folgt ein Abschnitt über den „Amtsorganismus“; dagegen 
ist die ganze Lehre von der Verwaltungsgerichtsbarkeit weit getrennt davon 
als zweiter Abschnitt eines dritten Kapitels erörtert. Was aber namentlich den 
Nutzen des Werkes als „Lehrbuch“ beeinträchtigt, ist das Bestreben, alle 
in das Gebiet des Verwaltungsrechts einschlagenden Gegenstände und die 
Gesetzgebungen und Einrichtungen aller deutschen Staaten tastend zu 
berühren, als sollte vor allem der Vorwurf vermieden werden, der Verf. 
hätte etwas übersehen oder übergangen, während nirgends die Tendenz vor- 
waltet, die Untersuchung zu vertiefen, vermuthlich um den in Aussicht 
genommenen Umfang des Buches nicht zu überschreiten. Eine kurze 
Darstellung kann von ausserordentlich grossem Werth sein, wenn sie in wohl- 
durchdachten und sorgsam formulirten Sätzen die massgebenden Grund- 
prinzipien hinstellt, wenn sie die Grundlinien fest und klar zu ziehen 
weiss und unwesentliches Detail ausscheidet, wıe es z. B. GERBER in seinen 
Grundzügen des Staatsrechts in so vortrefflicher Weise gethan hat. Aber 
in dieser Weise kurz zu sein, ist eine zeitraubende Sache und die hierzu 
erforderliche Zeit scheint sich der Verf. nicht genommen zu haben. 
Laband.
	        
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