Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 1714 — 
jede Zehnt. Die Institution des Referendums wurde dement- 
sprechend wieder eingeführt und zum Ersten Male in dieser 
Verfassung in Art. 20 näher umschrieben. Es ist dies die 
Erste gesetzmässige Feststellung dieses Volksrechts, in folgender 
Weise: 
„la Diete exerce le pouvoir legislatif. Les projets de lois 
sont prepares par le conseil d’Etat et ne sont ex&cutoires 
qu’apres avoir &t& referes aux conseils des Dixams et sanctionnes 
par la majorite de ces conseils. Lorsqu’il s’agira de lois 
financidres, de capitulations militaires et de la naturalisation 
ä accorder & un &tranger, les objets sont r&feres non seulement 
aux conseils des Dixains, mais encore & ceux des communes. 
Le referendum n’est pas applicable aux affaires qui interessent 
le Valais comme canton de la Suisse, et derivent des rapports 
et des obligations &tablies par le Pacte federal.“ 
Die Zehnten und unter Umständen die Gemeinden übten also 
ihr Stimmrecht durch ihre Räthe, nicht durch die Volksabstimmung 
aus und in den Beziehungen gegenüber der Eidgenossenschaft war 
das Referendum ausgeschlossen. Diese Verfassung selbst wurde 
auch nur von dem Landrathe angenommen und, entgegen der alten 
Uebung, weder an die Zehnträthe noch an die Gremeinden aus- 
geschrieben. 
Die Hauptbedeutung dieser Erneuerung des Referendums 
lag damals darin, dass es dem oberen Landestheil, welcher mehr 
Ziehnten, aber weniger Bevölkerung besass, in allen wichtigen Fragen 
künstlich das Uebergewicht verlieh ; in dieser Verbindung mit dem 
herkömmlichen Zehntsystem liegt auch der Grund, wesshalb diese 
Institution in Wallis bis in die neuere Zeit hinein als eine spezifisch 
conservative angesehen worden ist. Ein Theil des Widerwillens 
der liberalen Staatsmänner älterer Schule in der Schweiz gegen 
dieselbe rührt ebenfalls daher. Dieselben hatten in den Verfassungs- 
kämpfen, die den Canton Wallis seit den dreissiger Jahren be- 
wegten, allzu oft Gelegenheit gehabt zu sehen, wie das Referendum 
im conservativ-clericalen Sinne gebraucht wurde. Die folgende Con- 
stitution vom 30. Januar 1839, welche in unregelmässiger Weise nur 
von 7 Zehnten angenommen wurde und durch Tagsatzungsbeschluss 
vom 11. Juli beseitigt ward, suchte daher das Referendum zu be-
	        
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