Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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schränken. Sie enthielt die Bestimmung (Act. 73): „Les capitulations 
militaires, les lois et les d&cr&ts de finances ou de naturalisation 
port6s par le Grand conseil ne sont ex&cutoires que 30 jours aprös 
leur promulgation. Dans cet intervalle la majorit& des citoyens 
Valaisans peut les rejeter, si elle le trouve convenable. A cet effet 
un nombre quelconque de citoyens peut se röunir de plein droit 
pour &mettre son avis, sous la prösidence du chef de la com- 
mune qui est tenu de dresser proc&s-verbal de la votation et de 
la remettre au prösident du Dixain.“ 
Die definitive Verfassung vom 30. Aug. 1839 stellte formell 
als Concession an das obere Wallis und den Clerus, das Referendum 
wieder her mit der speziellen Bestimmung (in Art. 50)jedoch, „l’as- 
sembl&e primaire exerce le referendum et fait les nominations qui lui 
sont attribuees“ und diese Bestimmung blieb auch in der Verfassung 
vom 14. Sept. 1844 (Art. 53) erhalten. Es ist offenbar, dass 
das alte Referendum hiedurch seine Natur veränderte und in eine 
Art von Vetorecht nicht der Zehnten, sondern des gesammten 
Volkes überging. Die beiden Constitutionen vom 10. Januar 1848 
und 23. Sept. 1852 (Art. 72) beschränkten endlich das Volks- 
abstimmungsrecht auf Finanzsachen („Jede Abänderung der Grund- 
lage des bestehenden Finanzsystems und jede Erhöhung des 
Steuerfusses sollen dem Volke zur (senehmigung vorgelegt wer- 
den“) und die jetzige Constitution vom 26. Nov. 1875 hat 
diese Beschränkung mit einer näheren Definition festgehalten. 
Dagegen hat der Form nach das Recht den Uharakter eines Veto 
verloren und die des Referendums auf bestimmte Vorlage hin wie- 
der angenommen. Der jetzige Artikel (15) der Verfassung von 
Wallis lautet: 
„Jede Schlussnahme des Grossen Rathes, welche eine 
ausserordentliche Ausgabe von 60,000 Franken, oder während 
drei Jahren eine durchschnittliche Ausgabe von 20,000 Franken 
zur Folge hat, muss der Volksabstimmung unterbreitet wer- 
den, wenn die Ausgaben aus dem Ertrag der gewöhnlichen 
Einnahmen des Voranschlags nicht gedeckt werden können. 
Die Abstimmung findet statt in Gemässheit der vom Gesetz 
aufgestellten Formen und innert der 50 Tage, welche auf die 
Bekanntmachung des erlassenen Beschlusses folgen.“
	        
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