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schränken. Sie enthielt die Bestimmung (Act. 73): „Les capitulations
militaires, les lois et les d&cr&ts de finances ou de naturalisation
port6s par le Grand conseil ne sont ex&cutoires que 30 jours aprös
leur promulgation. Dans cet intervalle la majorit& des citoyens
Valaisans peut les rejeter, si elle le trouve convenable. A cet effet
un nombre quelconque de citoyens peut se röunir de plein droit
pour &mettre son avis, sous la prösidence du chef de la com-
mune qui est tenu de dresser proc&s-verbal de la votation et de
la remettre au prösident du Dixain.“
Die definitive Verfassung vom 30. Aug. 1839 stellte formell
als Concession an das obere Wallis und den Clerus, das Referendum
wieder her mit der speziellen Bestimmung (in Art. 50)jedoch, „l’as-
sembl&e primaire exerce le referendum et fait les nominations qui lui
sont attribuees“ und diese Bestimmung blieb auch in der Verfassung
vom 14. Sept. 1844 (Art. 53) erhalten. Es ist offenbar, dass
das alte Referendum hiedurch seine Natur veränderte und in eine
Art von Vetorecht nicht der Zehnten, sondern des gesammten
Volkes überging. Die beiden Constitutionen vom 10. Januar 1848
und 23. Sept. 1852 (Art. 72) beschränkten endlich das Volks-
abstimmungsrecht auf Finanzsachen („Jede Abänderung der Grund-
lage des bestehenden Finanzsystems und jede Erhöhung des
Steuerfusses sollen dem Volke zur (senehmigung vorgelegt wer-
den“) und die jetzige Constitution vom 26. Nov. 1875 hat
diese Beschränkung mit einer näheren Definition festgehalten.
Dagegen hat der Form nach das Recht den Uharakter eines Veto
verloren und die des Referendums auf bestimmte Vorlage hin wie-
der angenommen. Der jetzige Artikel (15) der Verfassung von
Wallis lautet:
„Jede Schlussnahme des Grossen Rathes, welche eine
ausserordentliche Ausgabe von 60,000 Franken, oder während
drei Jahren eine durchschnittliche Ausgabe von 20,000 Franken
zur Folge hat, muss der Volksabstimmung unterbreitet wer-
den, wenn die Ausgaben aus dem Ertrag der gewöhnlichen
Einnahmen des Voranschlags nicht gedeckt werden können.
Die Abstimmung findet statt in Gemässheit der vom Gesetz
aufgestellten Formen und innert der 50 Tage, welche auf die
Bekanntmachung des erlassenen Beschlusses folgen.“