Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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von denen jede einzelne eine selbständige kleine Republik in ihren 
innern Anglegenheiten war, gegenüber dem Bunde aber nur 
als ein bestimmter Theil eines Hochgerichts in Frage kam !°). 
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten wurden je nach dem 
Gegenstande auf besonderen Bundestagen der einzelnen Bünde 
verhandelt, oder auf einem jährlichen allgemeinen Bundestage 
aller drei Bünde, bei welchem jedes Hochgericht durch einen 
Hauptboten, gewöhnlich einfach durch den jeweiligen Vorsteher 
ohne besondere Wahl, und je nach Ausdehnung des Hochgerichts 
durch einen oder mehrere „Beiboten“ vertreten war. Die sämmt- 
liche Vertretung der Hochgerichte am allg. Bundestag bestand 
in der alten Zeit aus 63 Boten, wozu noch die drei Bundeshäupter 
mit berathender Stimme und je ein Schreiber aus jedem Bunde 
kamen. Ausser diesen Bundestagen wurden noch sogenannte 
Beitage zur Erledigung ausserordentlicher Geschäfte, deren 
geringe Bedeutung eine grössere Zusammenkunft nicht zu recht- 
fertigen schien, abgehalten, welche oft nur aus den drei „Häuptern“ 
der Bünde, nämlich dem Landrichter des oberen Bundes, dem Bundes- 
landammann des Zehngerichtenbundes und dem Bundespräsidenten 
des Gotteshausbundes allein bestanden, mitunter aber auch noch 
aus einer Anzahl von Boten bis auf die Hälfte höchstens der 
10) Der obere Bund hatte 8, der Gotteshausbund 10!/s, der Zehn- 
gerichtenbund 7 Hochgerichte. Anfangs dieses Jahrhunderts hatte der obere 
Bund eirca 30,000, der Gotteshausbund circa 27,000, der Zehngerichtenbund 
circa 18,000 Seelen. Die Stimmen jedes Hochgerichts waren nicht gleich, 
sondern in einer bestimmten herkömmlichen Anzahl festgestellt und ebenso 
hatten die einzelnen Gemeinden jedes Hochgerichts einen bestimmt fest- 
gestellten Antheil an den Stimmen des Hochgerichts und an der Repräsen- 
tanz desselben bei den Bundestagen, wobei mitunter einzelnen Gemeinden, Be- 
hörden, ja selbst Familien besondere Privilegien zustanden. Alle Gemeinden 
waren in Hochgerichte eingetheilt, dergestalt jedoch, dass oft ganz entfernt 
von einander liegende Gemeinden zusammen ein Hochgericht bildeten. So 
bildeten z. B. Stalla im Oberhalbstein, Avers und Remüs im Unterengadin ein 
Hochgericht und alternirten in der Vertretung desselben. Gegenüber dem 
einzelnen Bunde oder dem gesammten Freistaat erschienen blos die Hoch- 
gerichte als politische Körper und noch bis zum Jahre 1848 pflegten selbst 
die späteren Cantonsregierungen officiell nur mit dem Vorstand des Hoch- 
gerichts zu correspondiren. Die definitive Eintheilung des Oantons in politische 
Gemeinden datirt erst von dem Jahre 1872.
	        
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