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von denen jede einzelne eine selbständige kleine Republik in ihren
innern Anglegenheiten war, gegenüber dem Bunde aber nur
als ein bestimmter Theil eines Hochgerichts in Frage kam !°).
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten wurden je nach dem
Gegenstande auf besonderen Bundestagen der einzelnen Bünde
verhandelt, oder auf einem jährlichen allgemeinen Bundestage
aller drei Bünde, bei welchem jedes Hochgericht durch einen
Hauptboten, gewöhnlich einfach durch den jeweiligen Vorsteher
ohne besondere Wahl, und je nach Ausdehnung des Hochgerichts
durch einen oder mehrere „Beiboten“ vertreten war. Die sämmt-
liche Vertretung der Hochgerichte am allg. Bundestag bestand
in der alten Zeit aus 63 Boten, wozu noch die drei Bundeshäupter
mit berathender Stimme und je ein Schreiber aus jedem Bunde
kamen. Ausser diesen Bundestagen wurden noch sogenannte
Beitage zur Erledigung ausserordentlicher Geschäfte, deren
geringe Bedeutung eine grössere Zusammenkunft nicht zu recht-
fertigen schien, abgehalten, welche oft nur aus den drei „Häuptern“
der Bünde, nämlich dem Landrichter des oberen Bundes, dem Bundes-
landammann des Zehngerichtenbundes und dem Bundespräsidenten
des Gotteshausbundes allein bestanden, mitunter aber auch noch
aus einer Anzahl von Boten bis auf die Hälfte höchstens der
10) Der obere Bund hatte 8, der Gotteshausbund 10!/s, der Zehn-
gerichtenbund 7 Hochgerichte. Anfangs dieses Jahrhunderts hatte der obere
Bund eirca 30,000, der Gotteshausbund circa 27,000, der Zehngerichtenbund
circa 18,000 Seelen. Die Stimmen jedes Hochgerichts waren nicht gleich,
sondern in einer bestimmten herkömmlichen Anzahl festgestellt und ebenso
hatten die einzelnen Gemeinden jedes Hochgerichts einen bestimmt fest-
gestellten Antheil an den Stimmen des Hochgerichts und an der Repräsen-
tanz desselben bei den Bundestagen, wobei mitunter einzelnen Gemeinden, Be-
hörden, ja selbst Familien besondere Privilegien zustanden. Alle Gemeinden
waren in Hochgerichte eingetheilt, dergestalt jedoch, dass oft ganz entfernt
von einander liegende Gemeinden zusammen ein Hochgericht bildeten. So
bildeten z. B. Stalla im Oberhalbstein, Avers und Remüs im Unterengadin ein
Hochgericht und alternirten in der Vertretung desselben. Gegenüber dem
einzelnen Bunde oder dem gesammten Freistaat erschienen blos die Hoch-
gerichte als politische Körper und noch bis zum Jahre 1848 pflegten selbst
die späteren Cantonsregierungen officiell nur mit dem Vorstand des Hoch-
gerichts zu correspondiren. Die definitive Eintheilung des Oantons in politische
Gemeinden datirt erst von dem Jahre 1872.