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Die Verfassung von 1803 im 7. Capitel der Mediationsacte,
die Erste regelmässige Verfassung des damals entstandenen „Cantons
(rraubünden“ behielt die altherkömmliche Eintheilung in die drei
Bünde und die Hochgerichte bei und bestimmte nunmehr in Art. 5
„die Bestätigung der Gesetze und die Verwaltung sind in den Hoch-
gerichten auf dem ehemaligen Fuss wieder hergestellt. Die ehe-
maligen Unterthanenlandschaften werden so eingerichtet, wie die so
unabhängig waren.“ „Art. 6. Die Verhandlung der Gesetze kommt
dem Grossen Rathe zu, welcher aus 63 Repräsentanten besteht, die
aus allen Hochgerichten im gleichen Verhältniss wie ehemals und aus
allen Theilen des Hochgerichts gewählt werden, ohne Rücksicht
auf Vorrechte zu nehmen, die allenfalls dagegen sein könnten.“
Ein besonderer Artikel (9) bestimmte, dass weder die einzelnen
Bünde, noch die Hochgerichte anders als durch die Bundeshäupter,
oder den Grossen Rath mit einander correspondiren, oder direct
mit anderen Cantonen, oder fremden Mächten in Verbindung
treten dürfen.
Eine Ausführungsverordnung der provisorischen Regierungs-
commission vom 1. April 1803 sagte: „In Zukunft kann nur
der Grosse Rath Gesetze vorschlagen und die absolute Mehr-
stimmung über die Begnadigung eines zum Tode verurtheilten Mörders,
welche im Jahre 1847 stattfand, weil ein Begnadigungsgesetz nicht vorhanden
war. Man untersuchte damals die Landesarchive nach Präcedenzfällen, es
fand sich aber ganz naturgemäss keiner vor, weil die Criminnalgerichtsbar-
keit bei den Hochgerichten (wie noch dermalen bei ihren Nachfolgern, den
Kreisgerichten) stand und die Begnadigung nur in der Form einer nach-
träglicnen Modification des Urtheils durch das Gericht selbst üblich war.
Eine solche geschah nicht selten, besonders etwa auf Ansuchen von Verwandten
des Verurtheilten, die dann persönlich vor Gericht erschienen und darum
baten, mitunter war auch das ursprüngliche Urtheil bereits so gemeint, und
bloss zum Zwecke eines heilsamen Effectes der Abschreckung vorhanden.
Oefter mussten die um Modification ansuchenden Verwandten auch bestimmte
Verpflichtungen übernehmen. So wurde im Jahre 1791 ein gewisser Poltera
von Mühlen, der eine Kuh gestohlen hatte und dafür zum Tode verurtheilt
worden war, unter der Voraussetzung begnadigt, dass seine Verwandten selbst
dafür sorgen und hinlängliche Gewähr dafür bieten, dass er in einem sichern
Gewahrsam untergebracht werde. Jene allgemeine Landesabstimmung von
1847 ist daher das einzige Beispiel dieser Art. Die Begnadigung wurde mit
Mehrheit abgewiesen und der Verurtheilte hierauf zu Chur hingerichtet.
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