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die Mehrheit ihrer gesetzmässig eingeholten und aufgenommenen
Willensmeinungen oder Gremeindemehre.“ (Art.2.) „Der Grosse
Rath bildet in Verwaltungs- und Landespolizei - Angelegenheiten
die oberste Behörde und die berathschlagende über die bürger-
lichen Gesetze, Staatsverträge und Bündnisse, die den Gemeinden
zur Sanction vorzulegen sind.“ (Art. 8) Das auf den ob-
citirten Artikel 2 bezügliche Ausführungsgesetz „über die
Repräsentanz- und Lastenvertheilung vom 7. März 1836 setzt
fest: „Bei allen Abstimmungen, sowohl auf den Gemeinden, als
im Grossen Rath wird künftighin folgendes Verhältniss der
Stimmgebung oder Repräsentanz statthaben.* Hierauf werden
jedem einzelnen Hochgericht seine bestimmten Stimmen zuge-
theilt, die von fünf bis zu einer einzigen differiren und weiter
verordnet: „Alle Geldleistungen zur Bestreitung der Cantons-
lasten werden auf diese Hochgerichtsstimmen vertheilt. Die
Unterabtheilung der Stimmen in jedem Hochgericht bleibt dem
Einverständniss seiner einzelnen Bestandtheile und in Ermange-
lung eines solchen und auf erhobene Beschwerde dem Entscheide
des Grossen Rathes anheimgestellt“ !°).
= Um on
19) Darnach hatten die Hochgerichte des oberen Bundes 28 Repräsen-
tanzstimmen, die des Gotteshausbundes 24, die des Zehngerichtenbundes 14,
und natürlich ebenso viele Repräsentanten im Grossen Rath. In den ein-
zelnen Hochgerichten wurde durch Verständigung, eventuell Grossrathsentscheid
die Repräsentanz, z. B. in folgender Weise festgestellt: Das Hochgericht
Dissentis hat für die nächsten 12 Jahre ab 1836 60 Boten zu stellen, nämlich
jedes Jahr 5. Diese 60 werden so vertheilt, dass die Gemeinden Tavetsch,
Dissentis, Somvix und Brigels je zu 12, Truns zu 8 und Medels zu 4 Boten
berechtigt sind. Das Hochgericht Ilanz und Gruob hat 4 Repräsentanz-
stimmen, 3 derselben stehen der Landschaft Ilanz und Gruob zu, die 4te
wird auf 12 Jahre hinaus so vertheilt, dass im ersten Jahre die Gemeinde
Schleuis, im zweiten Ilanz und Gruob, im dritten Laax und Seewis, im vierten
Schleuis, im fünften Tenna, im sechsten Laax und Seewis, im siebenten
Tenna, im achten Ilanz und Gruob, im neunten Laax und Seewis, im zehnten
Schleuis, im elften Ilanz und Gruob und im zwölften Laax und Seevis sie
ausüben. Die in den einzelnen Jahren fälligen Cantonalsteuern folgen dem
gleichen Vertheilungsmodus. Diese specielle Vertheilung beruhte z. B. auf
einer „gütlichen Uebereinkunft“ vom 28. April 1836, die dem Grossen Rath
am 15, Juli vorgelegt wurde. Das Hochgericht Misox hatte 4 Stimmen,
hievon besassen die Gerichte Misox und Roveredo 2 Stimmen und in je 4
Jahren drei Mal eine dritte, Calanca hingegen 1 Stimme und je im vierten