Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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die Mehrheit ihrer gesetzmässig eingeholten und aufgenommenen 
Willensmeinungen oder Gremeindemehre.“ (Art.2.) „Der Grosse 
Rath bildet in Verwaltungs- und Landespolizei - Angelegenheiten 
die oberste Behörde und die berathschlagende über die bürger- 
lichen Gesetze, Staatsverträge und Bündnisse, die den Gemeinden 
zur Sanction vorzulegen sind.“ (Art. 8) Das auf den ob- 
citirten Artikel 2 bezügliche Ausführungsgesetz „über die 
Repräsentanz- und Lastenvertheilung vom 7. März 1836 setzt 
fest: „Bei allen Abstimmungen, sowohl auf den Gemeinden, als 
im Grossen Rath wird künftighin folgendes Verhältniss der 
Stimmgebung oder Repräsentanz statthaben.* Hierauf werden 
jedem einzelnen Hochgericht seine bestimmten Stimmen zuge- 
theilt, die von fünf bis zu einer einzigen differiren und weiter 
verordnet: „Alle Geldleistungen zur Bestreitung der Cantons- 
lasten werden auf diese Hochgerichtsstimmen vertheilt. Die 
Unterabtheilung der Stimmen in jedem Hochgericht bleibt dem 
Einverständniss seiner einzelnen Bestandtheile und in Ermange- 
lung eines solchen und auf erhobene Beschwerde dem Entscheide 
des Grossen Rathes anheimgestellt“ !°). 
= Um on 
19) Darnach hatten die Hochgerichte des oberen Bundes 28 Repräsen- 
tanzstimmen, die des Gotteshausbundes 24, die des Zehngerichtenbundes 14, 
und natürlich ebenso viele Repräsentanten im Grossen Rath. In den ein- 
zelnen Hochgerichten wurde durch Verständigung, eventuell Grossrathsentscheid 
die Repräsentanz, z. B. in folgender Weise festgestellt: Das Hochgericht 
Dissentis hat für die nächsten 12 Jahre ab 1836 60 Boten zu stellen, nämlich 
jedes Jahr 5. Diese 60 werden so vertheilt, dass die Gemeinden Tavetsch, 
Dissentis, Somvix und Brigels je zu 12, Truns zu 8 und Medels zu 4 Boten 
berechtigt sind. Das Hochgericht Ilanz und Gruob hat 4 Repräsentanz- 
stimmen, 3 derselben stehen der Landschaft Ilanz und Gruob zu, die 4te 
wird auf 12 Jahre hinaus so vertheilt, dass im ersten Jahre die Gemeinde 
Schleuis, im zweiten Ilanz und Gruob, im dritten Laax und Seewis, im vierten 
Schleuis, im fünften Tenna, im sechsten Laax und Seewis, im siebenten 
Tenna, im achten Ilanz und Gruob, im neunten Laax und Seewis, im zehnten 
Schleuis, im elften Ilanz und Gruob und im zwölften Laax und Seevis sie 
ausüben. Die in den einzelnen Jahren fälligen Cantonalsteuern folgen dem 
gleichen Vertheilungsmodus. Diese specielle Vertheilung beruhte z. B. auf 
einer „gütlichen Uebereinkunft“ vom 28. April 1836, die dem Grossen Rath 
am 15, Juli vorgelegt wurde. Das Hochgericht Misox hatte 4 Stimmen, 
hievon besassen die Gerichte Misox und Roveredo 2 Stimmen und in je 4 
Jahren drei Mal eine dritte, Calanca hingegen 1 Stimme und je im vierten
	        
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