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Die nächstfolgende Verfassung von 1854 enthielt die Bestim-
mung: (Art. 2) „Dem Volke steht zu von dem Grossen Rathe
vorgeschlagene Verfassungsveränderungen, Gesetze und Staats-
verträge anzunehmen, oder zu verwerfen. Seine Einwilligung
ist sowohl zur Einführung neuer Steuern oder Abgaben, als auch
zur Erhöhung der bereits bestehenden erforderlich. Neue Cantons-
behörden können nur auf dem Wege des Gesetzes, d. h. mit
Zustimmung des Volkes aufgestellt werden.“ Im Uebrigen bildete
diese Verfassung den Uebergang zu der modern-regelmässigen
Gestaltung des Cantons. Die Eintheilung desselben in Bezirke,
Kreise und Gemeinden, an Stelle der alten Hochgerichte, war
schon im Jahre 1851 und die Aufhebung der drei Bünde durch
einen blossen Grossrathsbeschluss vom Jahre 1848 vorangegangen.
Im Jahre 1852 war eine neue Repräsentanz- und Lastenverthei-
lung auf 67 Repräsentanzstimmen angenommen worden, welche je-
doch durch das erste auf 5 Jahre probeweise angenommene
Steuergesetz von 1857 zuerst suspendirt und nachmals nebst der
alten „Beschnitzungsordnung* für Kriegslasten und allgemeine
Landessteuern von 1810 definitiv aufgehoben worden ist.
Erst die jetzige Verfassung von Graubünden vom 23. Mai 1880
hat endlich das Werk der Ueberführung des ehemaligen Staaten-
bundes, „Freistaat der Drei Bünde“ in den Einheitsstaat „Uanton
Graubünden“ vollendet, die Gemeinden sind nicht mehr Souveräni-
täten, sondern haben blos noch eine erhebliche Autonomie in der
Verwaltung ihrer eigenen Interessen, das Referendum hingegen
ist als die Hauptstütze der modernen Democratie beibehalten
und sogar zum ersten Male mit einem besonderen, sog. Finanz-
referendum und mit der sog. Initiative vervollständigt worden.
Die Art. 1—3 dieser letzten Verfassung Graubündens lauten
wie folgt:
Art. 1. Der Canton Graubündten ist nach Maassgabe der
Bundes-Verfassung und innere den Schranken derselben ein
souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Souveränität beruht auf der Gesammtheit des Volkes
und äussert sich durch die gesetzmässigen Abstimmungen und
Wahlen.
Art. 2. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Volk ausgeübt.