Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Frankreich und 1520 das Schutz- und Trutzbündniss mit diesem 
Staate, 1525 Zustimmung zu der Politik der Regierung im Bauern- 
krieg, 1564 Rückgabe der drei südlemanischen Aemter (Chablais, 
Faucigny und Pays de Gex) an Savoyen, 1590 der Friede von 
Nyon mit Savoyen, von dem weiter unten die Rede sein wird ??). 
Ausser diesen bedeutenden Fragen, die ein volles Verständniss 
für die auswärtige Politik der Schweiz in den weiteren Volks- 
kreisen erforderten und die in der grossen Mehrzahl richtig 
aufgefasst und entschieden worden sind, war es besonders die 
Reformation, welche in Bern durch eine ganze Reihe von einzelnen 
Volksentscheidungen von Staatswegen durchgeführt worden ist. 
Die Hauptbeschlüsse sind von 1524 und 1526 Einführung der 
freien Predigt, aber vorläufiges Festhalten des Oölibats, der 
Fasten und der katholischen Sacramente, 1527 Bittgesuch der 
Priester, ihnen die Ehe zu erlauben ?®), 1528 Annahme des 
22) Im Ganzen sind 88 Fälle bekannt, wovon 17 im 15., einer im 17. 
und einer im 18. Jahrhundert, die meisten also aus dem 16. 
23) Dieses wurde mit grosser Mehrheit verworfen, von einzelnen Aemtern 
mit der ausdrücklichen Begründung, wenn die Priester heirathen wollen, so 
sollen sie auch „rüten* (ausreuten, mit anderen Worten überhaupt das Land 
bearbeiten). Zwei solcher Antworten mögen als Beispiele folgen. Dieselben 
finden sich schon abgedruckt in den „Urkunden der bernischen Kirchen- 
reform von STÜRLER* 1862. 
Landgericht Zollikofen. 
1527. Suntag nach Mathei. (Sept. 22.) Seite 481. 
Grossmächtigen edlen, strängen fromen, vesten, fürsichtigen, wysen, 
gnädigen Herren, üweren Gnaden syen unser allzyt Gehorsam willig under- 
thänig Dienst mit unserm Lib und Gut allzit zuvoran bereit. Gnädigen 
Herren, durch Herrn Bernhart Tillmannn, üwern Mitrat und Fridlin Switzer 
üweren Mitburger haben wir gehört und verstanden, das Anbringen der 
Priestern in üwer Statt, Land und Gebiet, an Üch, unser gnädig Herren 
gelangot, anträffend, die Ee, so die genampten Priester begären, von Üch, 
unsern gnädigen Herren nachgelassen werden solle, alles nach Inhalt gestellter 
Supplication, die uns der Lenge nach sampt der Instruction vorgeläsen ist. 
Und wiewol Gnädigen, nit Not wäre gewesen, der Uweren von einem Land- 
gricht Zollikofen in obangezöugten Handel Rat zu haben dann wir in sölichen 
und noch in vil minderen Sachen, Üch, unsern gnädigen Herren, nit wüssen 
zu rathen, — dann Jr bishar die Uweren von Statt und Land in sölichem 
guten Frieden geregieret haben, daran wir Gott, und demnach Üch, unsern 
gnädigen Herren billich Lob und Dank söllen sagen; — und so aber üwer
	        
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