Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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verschrieben , worin neuerdings vorzugsweise die Verpflichtung 
enthalten ist, das Land über wichtige Fragen der auswärtigen 
Politik zu Rathe zu ziehen, (kein Bündniss und keinen Krieg 
ohne Volksanfrage zu beschliessen). Von diesem Vergleiche wurden 
zwei Ausfertigungen gemacht und die eine für die aargauischen 
Unterthanen in Burgdorf, die andere für die Oberländer in Thun 
deponirt. (Art. 3.) Das Protokoll über die Verhandlungen 
(Rathsmanual No. 231) und diese selbst, sind ebenfalls sehr 
interessant für die specielle Landesgeschichte und noch nirgends 
hinreichend beleuchtet. Manches erinnert in diesen älteren Akten- 
stücken an die heutigen verschiedenartigen Urtheile über diese 
Volksabstimmungen, nirgends aber zeigt sich das tiefe Misstrauen, 
welches viele Gebildete heutzutage (trotz aller Schulen) in das 
Verständniss des Volkes für seine politischen Angelegenheiten 
setzen, sondern der Widerstand der damaligen regierenden Ulassen 
erklärt sich einfach durch ihre Abneigung, die Regierungsgewalt mit 
Competitoren zu theilen, die nach damaliger Staatsordnung als 
ungleich in Rechten erschienen. Erst das Jahr 1869 hat dem 
heutigen Canton Bern dieses V olksabstimmungsrecht wieder gebracht. 
Eine kleineBroschüre des damaligen gelehrten und zugleich volks- 
freundlich gesinnten Staatsarchivars vON STÜRLER, „Die Volks- 
anfragen im alten Bern“ (Bern 1869) trug damals nicht wenig 
dazu bei, diese Einrichtung als eine Art von Revindication ehe- 
mals vorhandener und ohne hinreichenden Grund beseitigter 
Volksrechte populär zu machen. 
In der Geschichte von Zürich findet sich ein Versuch, 
eine Referendumseinrichtung zu Gunsten ° der Landbevölkerung 
gegenüber der souveränen Gewalt des Grossen Rathes der Stadt °') 
gesetzlich zu begründen, in zwei merkwürdigen Aktenstücken, 
den sog. WALDMANN’schen Spruchbriefen von 1489 und dem 
Kappeler Brief von 1531. Die erstgenannten Urkunden waren eine 
Art von Vermittlungsentscheid der 7 alten Orte der Eidgenossen- 
schaft zwischen „ganzer (remeinde der Stadt Zürich“ und „ganzer 
Gemeinde vor der Stadt Zürich, als den ihren, an dem andern 
Theil“. Der Landschaft wurden durch diese Briefe, welche in 
21) Dieselbe wurde eigentlich gleichzeitig erst durch den sogenannten 
4. Geschworenen Brief, die 2. Stadtverfassung, festgestellt. (1498.)
	        
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