Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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wurden, herrschte der Gedanke vor, es müsse die Macht auf eine 
kleinere Elite des Volkes beschränkt bleiben, und es ist ganz 
aus diesem jetzt ziemlich verschwundenen Geiste heraus, wenn 
WOLFGANG MENZEL von einem höheren Staatsbeamten aus diesen 
neuen, kaum freigewordenen Oantonen erzählt, dieselben haben es 
als feststehenden Grundsatz einer gesunden Wahlpolitik erklärt, 
nur solche Leute in höhere Stellungen zu wählen, die sich ihre 
Haare pudern. Noch weniger war bis auf die neueste Zeit in 
Bezug auf die eidgenössische Verfassung selbst von „Volksrechten“ 
die Rede. Gleich die erste moderne Verfassung der Schweiz, 
die sonst wegen des Radicalismus ihrer Ideen verrufene „Hel- 
vetik“ vom 12. April 1798 war die schrofiste Repräsentativ- 
verfassung, welche die Schweiz jemals besessen hat. Nicht allein 
war sie selber ohne Volksvotum, blos durch eine von dem fran- 
zösischen Armeecommissär Lecarlier eilig zusammenberufene 
Nationalversammlung, „in globo“ angenommen worden, sondern sie 
enthielt auch eine permanente gesetzgebende Behörde in zwei 
Kammern, deren Mitglieder fest besoldet waren und die in täg- 
lichen Sitzungen sowohl gesetzgeberisch als administrativ bis in 
das Kleinste hinein regierten. Die Uantone, die damals blos dem 
Namen nach bestanden, wurden von Präfecten regiert, neben 
denen blos noch „Verwaltungskammern“ zur Berathung der vor- 
zugsweise ökonomischen Angelegenheiten bestanden, dem Volke 
selbst stand ausser der zeitweiligen Wahl der Repräsentanten, Ver- 
waltungskammern und der Richter der Cantonsgerichte und des 
obersten Gerichtshofes kein directer Einfluss auf die Politik und 
Gesetzgebung, nicht einmal irgend ein Verfassungsrevisions- 
begehren zu ?°). 
Keiner der 5 Abänderungsentwürfe, welche zwischen 1798 
und 1803 entstanden, enthielt in dieser Hinsicht andere Grund- 
lagen und ebenso wenig war dies in den darauf folgenden schwei- 
zerischen Verfassungen vom 19. Februar 1803 und 7. August 
  
  
#0, Selbst die Oeffentlichkeit der Verhandlungen der gesetzgebenden Räthe 
war insoweit beschränkt, dass die Zahl der Zuhörer niemals die der an- 
wesenden F,epräsentanten überschreiten durfte. (Art. 49). Ueber diese inter- 
essante Vertassung besteht seit 1886 der Anfang einer officiellen Actensamm- 
Jung. Vgl. ferner meine Vorlesungen über die Helvetik. Bern 1878.
	        
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