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herausgibt und namentlich die Arbeiten für die periodischen
Conferenzen der Unionsverwaltungen vorbereitet.
Das internationale Bureau zu Bern fungirt als
dieses ständige Oentralorgan. Die Oonferenzen haben sich
besonders sorgfältig mit der Organisation dieses Bureau’s be-
schäftigt. Die bezüglichen Festsetzungen sind namentlich in Nr. 77
bis 80 des Reglements zum St. Petersburger Vertrage
enthalten. Die Kosten des Bureau’s tragen sämmtliche Vereins-
staaten nach Verhältniss ihrer Grösse, sie sollen jedoch, abgerechnet
die Conferenzkosten, 60 000 Francs nicht übersteigen. Mit Zu-
stimmung sämmtlicher Vereinstaaten kann jedoch eine Erhöhung
eintreten. Die Thätigkeit des Bureau’s hat sich, wie allgemein
anerkannt wird, bewährt und dasselbe hat für das durch den
Berner Vertrag vom 9. Oktober 1874 in’s Leben gerufene
internationale Postbureau zum Vorbilde gedient, welches
gleichfalls seinen Sitz in Bern hat.
Die bestehenden Telegraphenverbindungen sind durch die
Gesetzgebungen der meisten Länder unter den Schutz be-
sonderer Strafbestimmungen gestellt, welche sich sowohl
auf absichtliche wie auf fahrlässige Beschädigungen be-
ziehen. Auch ist daran gedacht worden, der Telegraphie wäh-
rend eines Krieges Schutz zu gewähren und dieselbe in gewissem
Sinn zu neutralisiren. Die neueren Kriege, insonderheit der
deutsch-französische Krieg, haben jedoch gezeigt, wie gross die
Bedeutung der Telegraphie sowohl für die Interessen des Angriffs
wie der Vertheidigung ist, und dass an einen derselben in Kriegs-
zeiten zu gewährenden Schutz daher ernsthaft nicht gedacht werden
kann. Dagegen hat sich jedoch das Bedürfniss dringend fühl-
bar gemacht, den submarinen Kabeln einen internationalen
Schutz zu gewähren, weil auf dem Wege der Landesgesetz-
gebung mit Rücksicht auf den Umstand, dass das Meer weder
der Souveränetät noch der Jurisdiction eines Staates unter-
worfen ist, ein solcher Schutz unausführbar ist.
Die vereinigten Staaten von Nordamerika hatten be-
reits 1869 einen Entwurf für einen internationalen Vertrag auf diplo-
matischem Wege mitgetheilt, wonach diejenigen Personen, welche
sich der Verletzung eines submarinen Kabels schuldig machen wür-