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men, der von FISCHER in seiner mehrfach erwähnten Schrift:
„Die Telegraphie und das Völkerrecht“ gemacht worden ist.
FiscHer erkennt an, es werde nöthig sein:
1) Die Beförderung aller dem Kriegszwecke unmittel-
bar oder mittelbar dienenden Depeschen von Krieg-
führenden oder an Kriegführende auszuschliessen,
2) die Depeschenbeförderung einer strengen Üon-
trole zur Abwehr von Missbräuchen zu unterwerfen,
3) den Kriegführenden das Recht einzuräumen, auf
den ihrer Machtsphäre unterliegenden Kabeln die zeit-
weise Einstellung des Depeschenverkehrs von und nach
dem feindlichen Gebiete zu verhängen.
Um diese Rechte der Kriegführenden in einer Weise zur
Ausführung zu bringen, dass im Uebrigen der internationale Ver-
kehr auf den submarinen Kabeln möglichst wenig beeinträchtigt
werde, wird der Vorschlag gemacht, dass entweder die Kriegführen-
den die Bedienung der submarinen Kabel, welche aus ihren
Gebieten zu neutralen Staaten herüberführen, gemeinschaft-
lich unternehmen und durch eine aus Beamten beider Parteien
gleichmässig zusammengesetzte Commission bewirken lassen, oder
dass, was vorzuziehen sein würde, während der Dauer des
Krieges die Kriegführenden die in ihren Gebieten
landenden unterseeischen Kabelzur Verwaltung Neu-
tralen übergeben möchten‘).
Diese Vorschläge fanden auch bei den Verhandlungen des
völkerrechtlichen Instituts zu Brüssel eingehende Be-
rücksichtigung, aber man neigte doch überwiegend zu der Auf-
fassung hin, dass auf eine Annahme derartiger Vorschläge Seitens
der Mächte nicht zu rechnen sein würde. Die schliesslich ge-
fassten Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:
1) Il serait trös utile que les divers Etats s’entendissent pour
declarer que la destruction ou la döterioration des cäbles sous-
marins en pleine mer est un dölit du droit des gens, et pour de-
terminer d’une maniödre precise le caractere delictueux des faits
et les peines applicables, — sur ce dernier point on atteindrait
nn
1) FIscHER, a. a. O. S. 86 u. f.