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sowie Protokolle aufzunehmen, welche als Beweismittel gelten.
Die Aufnahme erfolgt in der Landessprache des Kommandanten,
Angeschuldigte und Zeugen haben aber das Recht, in eigener
Sprache dem Protokolle Erklärungen hinzuzufügen.
Nach Art. 13 sollen die contrahirenden Staaten die Gesetze,
welche über den Gegenstand dieses Vertrages erlassen werden,
sich mittheilen.
Art. 14 behält anderen Staaten den Beitritt zu diesem
Vertrage vor. Sie haben ihren Beitritt der französischen
Regierung anzuzeigen, welche den übrigen Mitgliedern hierüber
Mittheilung macht.
Art. 15 bestimmt, dass die Bestimmungen dieses Vertrages
die kriegführenden Mächte in keiner Weise beschränken sollen.
Nach Art. 16 wollen die contrahirenden Mächte sich über
den Zeitpunkt, wann der Vertrag zur Ausführung kommt, noch
besonders verständigen. Von diesem Zeitpunkte an bleibt der Ver-
trag 5 Jahre in Kraft. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kann
die Kündigung erfolgen, und so fort von Jahr zu Jahr.
Nach Art. 17 soll die Auslieferung der Ratifications-
urkunden spätestens nach Ablauf eines Jahres, also am
14. März 1885 zu Paris erfolgt sein, die Auslieferung ist aber
bis jetzt noch nicht erfolgt.
In Kriegszeiten lässt also der Vertrag nach Art. 15 den
kriegführenden Mächten völlig freie Hand. Sehr angemessen
dürfte es jedenfalls gewesen sein, dem Vorschlage des internatio-
nalen Instituts gemäss wenigstens den Kriegführenden die Ver-
pflichtung aufzuerlegen, die Erfordernisse der dringendsten Noth-
wendigkeit bei ihren Maassregeln gegen unterseeische Kabel nicht
zu überschreiten und die Interessen neutraler Staaten so wenig
wie möglich dabei zu verletzen. Auch die Forderung, den Be-
trieb sofort wieder zu gestatten, wo die Lage der Kriegsverhält-
nisse dies erlaubt, ist in hohem Grade begründet. Dagegen darf
anerkannt werden, dass der Vertrag für den Schutz der Kabel
in Friedenszeiten das Erforderliche leistet und dadurch eine
wichtige Aufgabe erfüllt. Einigermaassen auffällig ist es nur,
dass Art. 16 die Ausführung des Vertrages noch von einer ‚be-
sonderen Verständigung abhängig macht.