— 237 0° —
liehen hat, welche demselben Leben und Dauer ver-
heisst. Dadurch ist zu einer grossen und allgemeinen,
ihrer Bestimmung nach alle civilisirten Nationen um-
fassenden völkerrechtlichen Institution der erste Grund
gelegt.“
„Freilich sind alle diese Bestimmungen noch fragmentarisch
und geeignet, mancherlei Fragen anzuregen. Aber gewiss mit
richtigem Tacte hat der Congress es vermieden, über das Bedürf-
niss der augenblicklichen Lage hinauszugehen. Die weitere
Entwicklung mag künftiger Vereinbarung vorbehalten
bleiben.“
Diese weitere Entwicklung hat nicht lange auf sich warten
lassen. Auf Grund des Art. 18 des Berner Vertrages traten
die Bevollmächtigten der Vereinsländer am 2. Mai 1878 zu
Paris zusammen. Aus diesen Verhandlungen ist der „Welt-
postvertrag“ vom 1. Juni 1878 hervorgegangen. Art. 1
lautet: „Die an gegenwärtigen Verträgen theilnehmenden, sowie
die denselben später beitretenden Länder bilden für den gegen-
seitigen Austausch der Correspondenzen zwischen ihren Post-
anstalten ein einziges Postgebiet, welches den Namen Weltpost-
verein führt.“ Die durch den Berner Vertrag eingeführte
Benennung „allgemeiner Postverein“ ist dadurch in „Welt-
postverein® umgeändert. Hierzu lag, wie bald ersichtlich sein
wird, begründete Veranlassung vor.
Art. 2 des Vertrages, welcher die Gegenstände aufzählt,
auf welche sich die Bestimmungen des Vertrages erstrecken,
weicht von Art. 2 des Berner Vertrages nur darin ab, dass die
Worte „Bücher, Zeitungen und andere Drucksachen“
fortfallen und dafür der allgemeinene Ausdruck „Drucksachen
Jeder Art“ Aufnahme gefunden hat.
Art. 5 ändert die Bestimmungen des Berner Vertrages
insofern ab, als die den Vereinsstaaten gelassene Freiheit den
Portosatz in den Grenzen von 20 und 32 Centimes zu erheben,
aufgehoben und ein gleichmässig verbindlicher Portosatz von
25 Cent. oder 20 Pf. eingeführt wird.
Auch werden durch Art. 18 die Bestimmungen des Art. 17
des Berner Vertrages über die Aufnahme neuer Ver-