Das deutsche Reichsgericht, verglichen mit den
obersten Gerichtshöfen der wichtigsten Staaten.
Von
Rechtsanwalt Dr. Lupwie FuLD in Mainz.
(Schluss.)
Betrachten wır nunmehr zum Zwecke einer Vergleichung mit
der soeben dargestellten Bedeutung, Verfassung und Zuständigkeit
des deutschen Reichsgerichts die obersten Gerichtshöfe der wich-
tigsten Kulturstaaten, nämlich Nordamerikas, der Schweiz, Oester-
reich-Ungarns, der Niederlande, Frankreichs und Englands.
Inhaltlich der Nordamerikanischen Verfassung erstreckt
sich die Gerichtsbarkeit der Union auf alle Fälle nach Gesetz
und Billigkeitsrecht, die unter der Verfassung, den Gesetzen der
Vereinigten Staaten und den unter ihrer Autorität geschlossenen
oder noch zu schliessenden Verträgen entstehen. Diese Kompetenz-
begrenzung ist maassgebend für die richterliche Gewalt aller
Bundesgerichte — im Gegensatz zu den Staatengerichten — und
demgemäss auch für die des Oberbundesgerichts. Das Ober-
bundesgericht, the Supreme Court of the United States,
wurde durch die Verfassung eingesetzt, welche zugleich dem
Kongress vorschrieb, die erforderlichen untern Gerichte zu be-
stellen. Laut der Bestimmung der Verfassung werden die Mitglieder
desselben durch den Präsidenten der Union mit Zustimmung und
Mitwirkung des Senates ernannt. Ihre Zahl hat die Verfassung
nicht näher bestimmt, dagegen ist diess durch ein späteres Gesetz
vom 29. September 1789 geschehen, wonach der Gerichtshof mit
einem Öberrichter, dem Chief justice, und fünf Beirichtern zu
besetzen ist. Im Jahre 1802 wurde die Zahl auf 6 und 1837