Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Das deutsche Reichsgericht, verglichen mit den 
obersten Gerichtshöfen der wichtigsten Staaten. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. Lupwie FuLD in Mainz. 
(Schluss.) 
Betrachten wır nunmehr zum Zwecke einer Vergleichung mit 
der soeben dargestellten Bedeutung, Verfassung und Zuständigkeit 
des deutschen Reichsgerichts die obersten Gerichtshöfe der wich- 
tigsten Kulturstaaten, nämlich Nordamerikas, der Schweiz, Oester- 
reich-Ungarns, der Niederlande, Frankreichs und Englands. 
Inhaltlich der Nordamerikanischen Verfassung erstreckt 
sich die Gerichtsbarkeit der Union auf alle Fälle nach Gesetz 
und Billigkeitsrecht, die unter der Verfassung, den Gesetzen der 
Vereinigten Staaten und den unter ihrer Autorität geschlossenen 
oder noch zu schliessenden Verträgen entstehen. Diese Kompetenz- 
begrenzung ist maassgebend für die richterliche Gewalt aller 
Bundesgerichte — im Gegensatz zu den Staatengerichten — und 
demgemäss auch für die des Oberbundesgerichts. Das Ober- 
bundesgericht, the Supreme Court of the United States, 
wurde durch die Verfassung eingesetzt, welche zugleich dem 
Kongress vorschrieb, die erforderlichen untern Gerichte zu be- 
stellen. Laut der Bestimmung der Verfassung werden die Mitglieder 
desselben durch den Präsidenten der Union mit Zustimmung und 
Mitwirkung des Senates ernannt. Ihre Zahl hat die Verfassung 
nicht näher bestimmt, dagegen ist diess durch ein späteres Gesetz 
vom 29. September 1789 geschehen, wonach der Gerichtshof mit 
einem Öberrichter, dem Chief justice, und fünf Beirichtern zu 
besetzen ist. Im Jahre 1802 wurde die Zahl auf 6 und 1837
	        
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