Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Ansehung gewisser, durch die Gesetzgebung einzeln genannter 
Administrativstreitsachen, welche der Entscheidung des Bundes- 
raths oder der Bundesversammlung vorbehalten sind. Das Bun- 
desgericht hat hiernach in staatsrechtlicher Beziehung gegenüber 
den Kantonalgerichten keineswegs die Stellung eines Ober- 
gerichts, denn die Rechtspflege ist der Zuständigkeit der Kan- 
tone verblieben und jeder Kanton hat seine zwei Instanzen. ein 
Unter- und ein Obergericht!?). Das Bundesgericht hat desshalb 
auch kein Aufsichtsrecht über die Kantonalgerichte. Es ist 
ein Organ, welches die einheitliche Auslegung der Bundes- 
gesetze wahren soll und in dieser Beziehung nimmt es die gleiche 
Stellung ein und erfüllt die gleiche Aufgabe wie das deutsche 
Reichsgericht. Es hat mit diesem auch dadurch Aehnlichkeit, 
dass ihm die Aburtheilung der gegen die Existenz der nationalen 
Zentralgewalt gerichteten verbrecherischen Angriffe zusteht. Allein 
seine Hauptbedeutung liegt ebensowenig in dieser wie in jener 
Thätigkeit, sondern sie liegt in der Thatsache, dass es die durch 
die Verfassung oder die Gesetze gewährleisteten indivi- 
duellen Rechte schützt und gegenüber Uebergriffen zu ver- 
theidigen hat. Diese Entscheidung staatsrechtlicher Fragen 
ist seine erste Aufgabe und wenn schon ıhm, im (Gregensatze 
zu dem Amerikanischen Rechte, eine Anzahl Administrativsachen 
entzogen ist, so tritt sein Charakter als ordentliche Rekurs- 
instanz für die staatsrechtlichen Beschwerden der 
Bürger doch nicht minder bedeutsam hervor als bei dem Unions- 
gerichtshofe. Gerade dieser Theil seiner Thätigkeit bildet den 
Unterschied zwischen seiner jetzigen und früheren Organisation. 
Die eidgenössische Verfassung vor 1848 kannte überhaupt kein 
Bundesgericht, erst die Verfassung von 1848 führte ein solches ein, 
jedoch mit sehr beschränkter Kompetenz. Es stand,ihm nur die 
Befugniss zu Hochverrath, Aufruhr, Verbrechen gegen das Völker- 
recht und solche politische Verbrechen abzuurtheilen, welche 
Unruhen veranlasst hatten, die Ursache einer bewaffneten Bundes- 
intervention waren. Von einer Befugniss zur Entscheidung staats- 
rechtlicher Rekurse war keine Rede, vielmehr lag die Entscheidung 
15) In einigen Kantonen existiren auch Kassationshöfe,
	        
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