Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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er als Kassationshof alle Nichtigkeitsbeschwerden, soweit 
dieselben nach der Strafprocessordnung statthaft sind. Im Ein- 
zelnen sind hierbei seine Kompetenzen weitergehend als die des 
Reichsgerichts. Er hat beispielsweise die Befugniss, aus besondern 
Gründen auf die Freisprechung eines Verurtheilten zu erkennen 
und über die seitens des Generalprokurators lediglich zur Wahrung 
des Gesetzes eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Ausserdem 
steht ihm die Entscheidung zu, wenn es sich um die Bestimmung 
eines andern Gerichtshofes als des eigentlich zur Aburtheilung 
berufenen handelt, bei Kompetenzstreitigkeiten verschiedenen Ober- 
landesgerichten angehöriger Gerichte, wenn die Oberlandesgerichte 
gleichfalls über die Kompetenz im Zweifel sind und bei Ablehnung 
von Oberlandesgerichten oder Oberlandesgerichts - Präsidenten. 
Endlich kompetirt ihm noch die Disziplinargewalt über 
seine Mitglieder und gewisse andere gerichtliche Beamte und 
eine Entscheidung in gewissen Justizaufsichtssachen. Die 
Besetzung des obersten Gerichtshofes erfolgt durch den Kaiser. 
Zur Vertretung des Staatsinteresses ist bei demselben ein General- 
prokurator bestellt. Der oberste Gerichtshof hat in erster Linie 
also die Aufgabe, die einheitliche Rechtsauslegung und 
Gesetzesanwendung zu wahren. Trotzdem diese seine Aufgabe 
der des deutschen Reichsgerichts durchaus identisch ist, so hat 
er doch staatsrechtlich eine andere Stellung wie dieses. Er ist 
Oberaufsichtsgericht für alle übrigen Gerichte der Reichs- 
rathsländer, was sich besonders durch seine Disciplinargewalt 
und die erwähnte ausserordentliche Befugniss zur Frei- 
sprechung deutlich zeigt. Er gleicht in seiner Stellung, wie 
sich aus der unten folgenden Darstellung des französischen Rechts 
noch näher ergeben wird, dem französischen Kassationshof; seine 
Bedeutung liegt in seiner Thätigkeit auf zivil- und straf- 
rechtlichem Gebiete, mit Streitsachen des Staatsrechts 
hat er sich nicht zu befassen. Während in der Schweiz und 
in Amerika auch diese von den obersten Gerichten entschieden 
werden und das deutsche Reichsgericht nur in einem Falle in 
der Lage ist, sich auch mit diesen Fragen zu befassen, besteht 
in Oesterreich für die im Reichsrathe vertretenen Länder 
neben dem obersten Gerichtshof ein Reichsgericht, welches
	        
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