Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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nach drei Richtungen richterliche Kompetenzen ausübt. Es fungirt 
als Gerichtshof für Kompetenzkonflikte zwischen der Justiz 
und der Verwaltung, es entscheidet Rekurse, welche sich auf die 
durch die Verfassung garantirten politischen Rechte gegen- 
über Verfügungen der Administrativbehörde beziehen 
und endlich entscheidet es Beschwerden der Bürger oder 
juristischen Personen gegen den Staat oder gegen ein 
Land, sofern dieselben jura quaesita des Beschwerde- 
führers zum Gegenstand haben und nach Maassgabe der positiven 
Gesetzgebung von dem ordentlichen Rechtswege ausge- 
schlossen sind. Die Besetzung dieses Gerichtshofes erfolgt 
in eigenthümlicher Weise; den Präsidenten und seinen Stellver- 
treter ernennt der Kaiser auf Lebensdauer, während die übrigen 
zwölf Mitglieder vom Kaiser nach Vorschlag des Reichsrathes, übri- 
gens aber gleichfalls auf Lebensdauer ernannt werden, wobei jedem 
Haus in Ansehung von sechs Mitgliedern einV orschlagsrecht zusteht. 
Das Amt ist ein Ehrenamt. Das Reichsgericht hat hiernach 
Funktionen, welche dem gleichnamigen Gerichtshofe des deutschen 
Reiches, von dem einen Ausnahmefall abgesehen, gänzlich fremd 
sind und in Deutschland entweder in den Händen der obern 
Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtshöfe liegen. 
Wesentlich verschieden von dieser Organisation der obersten 
richterlichen Gewalt in den Reichsrathsländern ist die Organisation 
in den Ländern der ungarischen Krone. Für diese besteht 
mit Ausnahme vonKroatien als oberster Gerichtshof die 
Königliche Kurie; sie ist Kassationshof auf dem Gebiete 
des Straf- und Zivilrechts, indem sie in letzter Instanz gegen die 
Entscheidungen der Königlichen Tafeln Recht spricht. Abgesehen 
hiervon steht ihr nur noch die Befugniss zu, über Beschwerden 
gegen die Abfassung von Wählerlisten in letzter Instanz zu er- 
kennen. Im Uebrigen besitzt sie keinerlei Kompetenz zur Ent- 
scheidung von Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur, was um so 
begreiflicher ist, als in Ungarn Kompetenzkonflikte zwischen der 
Justiz und Verwaltung nicht von einem besondern Gerichtshofe 
sondern von dem Ministerium entschieden werden. 
Wesentlich dieselbe Stellung nimmt der höchste Gerichtshof 
Kroatiens ein, die Septemviraltafel. Auch sie ist Kassationshof
	        
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