Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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schen Rechts, welches mit seiner scharfen Trennung der richter- 
lichen und administrativen Thätigkeit die Entscheidung eines 
richterlichen Organs über die Zulässigkeit einer administrativen 
Anordnung perhorreszirt und auch heute noch nicht kennt, wofür 
als Beweis der Hinweis darauf genügt, dass die Entscheidung 
über die Kompetenzkonflikte und die Entscheidung darüber, ob 
eine kriminelle oder civilrechtliche Verfolgung der Exekutivbeamten 
wegen ihrer Amtshandlungen oder Unterlassungen statthaft ist, 
noch heute durch den Staatsrath erfolgt, welchem der Justiz- 
minister, also der Chef der einen bei Austragung des Kompetenz- 
konflikts betheiligten Verwaltungszweige, präsidiren kann und that- 
sächlich in wichtigen Fällen präsidirt. Man kann den Charakter 
und die staatsrechtliche Stellung des Kassationshofes kaum besser 
kennzeichnen als mit den nachstehenden Worten eines französi- 
schen Juristen: pour ramener les tribunaux de France & la stricte 
observation des formes et des lois, pour maintenir entre eux 
’uniformit& de jurisprudence une juridiction supr&me les domine 
tous. Es würde einerseits zu weit führen, anderseits auch nicht 
streng in den Rahmen einer auf dem Boden des positiven Rechts 
stehenden Darstellung passen, wollten wir den Einfluss schildern, 
welchen der Kassationshof auf die Entwicklung des französischen 
Rechtslebens nach beiden Seiten seiner Aufgabe hin ausgeübt hat. 
Es mag nur die eine Bemerkung hier Platz finden, dass die klare 
und präcise Ausbildung des französischen positiven Rechts und 
die aus dieser Thatsache mit Nothwendigkeit resultirende Rechts- 
sicherheit zum grössten Theile der Wirksamkeit dieses Gerichts- 
hofes zu verdanken ist, welcher sich trotz aller Stürme und Stösse 
zu erhalten wusste. 
Wesentlich verschieden, sowohl von dem französischen 
Kassationshofe wie von den bisher dargestellten obersten Gerichts- 
höfen ist der oberste Gerichtshof Englands, bei dessen Be- 
trachtung wir uns etwas kürzer fassen können, da er, ungleich 
dem Kassationshofe Frankreichs, nicht als Vorbild für andere 
Staaten gedient hat. 
Die Organisation. des obersten englischen Gerichts- 
hofes, Her Majestys Supreme court of judicature, 
in seiner gegenwärtigen Organisation datirt erst aus dem Jahre
	        
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