Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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1875. Seit diesem Jahre wurden die oberen Reichsgerichte 
Englands in dem obersten Gerichtshof vereinigt, welcher die soeben 
erwähnte Benennung führt. Diese Gerichtshöfe, welche für die 
Entwicklung des englischen Rechtslebens so überaus bedeutsam 
sind, waren the Oourt of common pleas, the court of 
exchequer, the Queens Bench, the Admiralty court, 
the Probate and Divorce court. Der erstere war der 
eigentliehe Gerichtshof für alle gewöhnlichen Klagen, Kriminal- 
gerichtsbarkeit übte er nicht aus, sondern fast ausschliesslich 
Ziviljustiz. Der zweite war in der Hauptsache Gerichtshof in 
Fiskalsachen, er entschied speziell in Steuerdefraudationssachen 
und stets, wenn der Fiskus bei einem Rechtsstreite irgendwie 
betheiligt war, später überhaupt in gewöhnlichen Zivilsachen, welche 
mit einer persönlichen Klage verfolgt wurden. Die Queens bench 
war das Oberaufsichtsgericht über alle andern Gerichte, sie hatte 
Disziplinargewalt über die untern Gerichte und Korporationen 
und übte dieselbe durch writ of mandamus aus, ausserdem war 
sie Apellhof in allen Kriminalsachen und besass das Recht, alle 
strafbaren Handlungen vor ihr Forum zu ziehen. Dieser Theil 
ihrer Thätigkeit wird the crown side im Gegensatz zu the 
plea side genannt. Der Admiralitätsgerichtshof war für gewisse 
Fälle zuständig, welche mit dem Seerecht und der Schifffahrt 
zusammenhingen, (Bodmerei, Havarie, Verheuerung, Bergelohn 
u. Ss. w.) und übte ausserdem eine Gerichtsbarkeit in Prisesachen 
aus, während der Court of Probate and Divorce in Testaments- 
und Ehescheidungssachen mit Gerichtsbarkeit befasst war. Mit 
der Vereinigung dieser fünf Gerichtshöfe in dem Supreme Court 
of judicature wurde an ihrer Kompetenz nichts verändert. Der 
Court zerfällt in Her Majestys high court und Her 
Majestys court of appeal. Die ehemaligen einzelnen Höfe 
bilden Abtheilungen, divisions, deren Mitglieder regelmässig nicht 
kollegialisch, sondern als Einzelrichter entscheiden. Stehen jedoch 
wichtigere Fragen zur Verhandlung, so werden auf Anordnung 
des Vorsitzenden einer Abtheilung Kollegien gebildet, divisional 
courts, welche in der Besetzung von zwei oder drei Mitgliedern 
entscheiden. Die so gebildeten Kollegien sind Berufungsgerichte 
und zwar sowohl für die gegen die Urtheile der untern Gerichte
	        
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