Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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destens zunächst dahin verstehen wird, dass ich mich einer be- 
trächtlichen Anzahl von Fehlern und Ungenauigkeiten schuldig 
gemacht habe. Da nun bis jetzt in Deutschland nicht sehr häufig 
ein auf eigenes Quellenstudium basirtes selbständiges Urtheil über 
diese Materie zu finden ist, scheint es mir im Interesse der 
deutschen Juristen, Politiker und Historiker zu liegen, dass eine 
möglichst sichere Antwort auf die Frage gefunden werde, ob sie 
bei SCHLIEF oder bei mir verlässigere Auskunft über das geltende 
Verfassungsrecht der Union finden — wie es sich auch immer 
mit dem relativen Werth der beiden Arbeiten in allen anderen 
Hinsichten verhalten mag. Da ScHLIEF schon meine früheren 
Ausstellungen auf den Mangel des „bei dem grössten Theile der 
deutschen Schriftstellerwelt glücklicherweise noch immer üblichen 
persönlichen Wohlwollens“ zurückgeführt hat, bedauere ich auf- 
richtig und lebhaft, ihm jetzt noch entschiedener gegenübertreten 
zu müssen — ich bedauere es um so mehr, weil er sich in der 
angegebenen Abhandlung ungeachtet der Klage, zu der er be- 
rechtigt zu sein glaubt, höchst anerkennend über meine „Ver- 
fassungsgeschichte“ ausgesprochen hat. An meinem guten Willen 
soll es nicht liegen, wenn es mir nicht gelingt, eine solche Form 
zu finden, dass auch er meiner Versicherung Glauben schenkt, 
ich sei lediglich durch das erwähnte sachliche Interesse zu den 
nachstehenden Ausführungen bestimmt worden. 
Als natürlicher Ausgangspunkt für dieselben bietet sich ein 
Satz dar, in dem SCHLIEF und ich übereinstimmen. 
Mein „Staatsrecht“ beginnt mit den Worten: „Wie jede 
lebensfäbige Verfassung, ist die Konstitution der Vereinigten 
Staaten von Amerika ein Ausfluss der gewordenen und werden- 
den konkreten Verhältnisse und nicht ein Produkt der abstrakten 
politischen Spekulation.“ ScHLIEF bemerkt dazu: „In der That 
ist für das richtige Verständniss jeder Staatsverfassung die 
Kenntniss der geschichtlichen Begebenheiten erforderlich, welche 
zum Erlasse bezw. zur Ausbildung dieser Verfassung geführt haben; 
das ist eine seit so langer Zeit und so allgemein anerkannte 
Wahrheit, dass, wer sie nicht gelten lassen wollte, gar nicht im 
Ernste wagen könnte, Anspruch auf Beachtung innerhalb der 
wissenschaftlichen Welt zu erheben.“ An einer anderen Stelle
	        
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