Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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auch noch „zu Anfang“ stände. (Die Annexionsresolution datirt 
vom 1. März 1845 und der Friede von Guadalupe Hidalgo, in 
dem Mexiko die betreffenden Gebiete abtrat, vom 2. Februar, 
resp. 30. Mai 1848.) Nicht viel weniger auffallend sind die 
Irrthümer in den folgenden Sätzen (Buch p. 8): „Das Grund- 
gesetz ... . trat, wie gleich anfänglich bestimmt war, am 4. März 
1789 in Kraft. An demselben Tage ward WASHINGTON, zum ersten 
Präsidenten der Republik erwählt, in sein neues Amt feierlich 
eingeschworen.“ Da Niemand wissen konnte, wann neue Staaten 
die Verfassung ratificirt haben würden, hatte auch gar nicht 
„gleich anfänglich“ bestimmt werden können, an welchem Tage 
sie in Kraft treten solle. In Wahrheit verhielt sich die Sache 
so: Als der Kontinental-Kongress am 13. September 1788 in 
New York zusammentrat, war die Verfassung von 11 Staaten 
angenommen worden und er setzte darauf hin die Wahl der 
Elektoren auf den ersten Mittwoch im Januar, die Wahl des 
Präsidenten auf den ersten Mittwoch im Februar und den Zu- 
sammentritt des neuen Kongresses auf den ersten Mittwoch im März 
fest. Der erste Mittwoch im März war zufälligder 4. und diesem Zufall 
allein verdankt dieses Datum seine Bedeutung in dem. politischen 
Leben der Vereinigten Staaten. Viele von den Mitgliedern des 
ersten Kongresses unter der Verfassung hatten es jedoch so wenig 
eilig, dieselbe wirklich in’s Leben zu setzen, dass ein voller Monat 
verstrich, ehe ein „Quorum“ vorhanden war. Erst am 6. April 
konnte die Zählung der Elektoralstimmen vorgenommen werden 
und die Inauguration WAsHInGTon’s fand erst am 30. April statt. 
Für das Verfassungsrecht haben die angeführten Fehler 
allerdings keine unmittelbare Bedeutung, aber sie zeigen doch, 
dass SCHLIEF in der Geschichte der Vereinigten Staaten nicht 
sonderlich sattelfest ist. Ausserdem fehlt es nicht an Verstössen, 
denen eine solche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann. 
So z. B. der Satz (Buch p. 407): „Als man die Konstitution 
annahm, waren die Farbigen thatsächlich allenthalben von politi- 
schen Rechten ausgeschlossen“. Schon aus dem dissentirenden 
Gutachten von Richter Currıs in dem berühmten Dred Scott- 
Fall, das dem Verfasser eines Werkes über das Verfassungsrecht 
der Union gewiss bekannt sein sollte, kann er sich von der Unrichtig-
	        
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